﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?>
<RiverBasinDistrictGWMethodologies xmlns="http://water.eionet.europa.eu/schemas/dir200060ec" xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" xsi:schemaLocation="http://water.eionet.europa.eu/schemas/dir200060ec http://water.eionet.europa.eu/schemas/dir200060ec/GWMethods_3p0.xsd" xmlns:wfd="http://water.eionet.europa.eu/schemas/dir200060ec/wfdcommon" xmlns:xs="http://www.w3.org/2001/XMLSchema" CreationDate="2010-06-11" Creator="Umweltbundesamt GmbH." Email="hubert.asamer@umweltbundesamt.at" GeneratedBy="Access DB" MD_ClassificationCode="003">
  <C_CD>AT</C_CD>
  <EURBDCode>AT1000</EURBDCode>
  <RBD_MS_CD>1000</RBD_MS_CD>
  <RBDName>Danube</RBDName>
  <IdentificationOfGroundwaterBodies>
    <GWB_METHOD>Für den Planungsprozess (Bewertung der Auswirkungen von Gewässerbelastungen, Monitoring, stufenweise Zielerreichung, Maßnahmenplanung) sind die Grundwasserleiter in Wasserkörper zu unterteilen. Die Abgrenzung der Grundwasserkörper erfolgte nach den Vorgaben des CIS-Guidance Dokuments „Identification of water bodies“ (2003). (Hintergrunddokument „Lage und Abgrenzung von Grundwasserkörpern bzw. Strategiepapier Grundwasserentnahmen“ (BMLFUW, 2002).
Ein Grundwasserkörper ist ein abgegrenztes Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter (§ 30c Abs. 3 Z 1 WRG 1959). Die Unterteilung der Grundwasserkörper stellt sich zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des NGP 2009 wie folgt dar: Im gesamten Bundesgebiet wurden insgesamt 136 Grundwasserkörper identifiziert. Dieser Unterteilung liegen die geologischen und hydrogeologischen Karten der Geologischen Bundesanstalt sowie die Ergebnisse der Messnetze zur Erfassung der Grundwasserbeschaffenheit und der Grundwasserspiegellagen zugrunde. Vertikal wird zwischen oberflächennahen Grundwasserkörpern und Tiefengrundwasserkörpern unterschieden.
Oberflächennah sind Grundwasserkörper bis zur Basis des obersten relevanten Grundwasserstockwerkes bzw. jene Anteile des Grundwassers, die sich im rezenten Wasserkreislauf befinden und nicht als Tiefenwässer zu bezeichnen sind. Diese oberflächennahen Grundwasserkörper werden flächendeckend beschrieben.
Einzelgrundwasserkörper lassen sich als hydrologisch zusammenhängendes, dreidimensional abgrenzbares Grundwasservolumen beschreiben und haben in der Regel eine Ausdehnung von mindestens 50 km². Circa 13,5%, das sind rd. 11.294 km² der Fläche des gesamten Bundesgebietes (83.858 km2) fallen auf Einzelgrundwasserkörper. Diese Einzelgrundwasserkörper befinden sich großteils in quartären Sedimenten, die Aquifere sind als Porengrundwasserleiter ausgebildet. Eine Auflistung der oberflächennahen Einzelporengrundwasserkörper befindet sich im NGP 2009 Anhang-Tabellen Grundwasser – Tabelle A-1.3-1.
Die restliche Fläche des Bundesgebietes wird zu Gruppen von Grundwasserkörpern zusammengefasst. Die Abgrenzung erfolgt sowohl nach den hydrogeologisch relevanten tektonischen Großeinheiten als auch nach den Grenzen der Planungsräume (siehe Kapitel 1.1.1). Jeder Gruppe ist eine der drei vorherrschenden Aquifereigenschaften (Poren-, Kluft- oder Karstgrundwasserleiter) zugeordnet (siehe Tabelle A-1.3-2 im NGP 2009 Anhang-Tabellen Grundwasser).
Tiefengrundwasserkörper werden nur dann abgegrenzt, wenn sie sich über einen größeren Bereich erstrecken, durch aktuelle Nutzungen wasserwirtschaftlich bedeutend sind und der Kenntnisstand ausreicht, um eine Beschreibung vorzunehmen. Ein Tiefengrundwasserkörper (siehe Tabelle A-1.3-4 im NGP 2009 Anhang-Tabellen-Grundwasser) wurde als Einzelgrundwasserkörper, die anderen als Gruppen von Grundwasserkörpern (siehe Tabelle A-1.3-3 im NGP 2009 Anhang-Tabellen-Grundwasser) abgegrenzt und beschrieben.
Grenzüberschreitende Grundwasserkörper wurden in den Grenzbereichen zu Deutschland, Slowenien und Ungarn abgegrenzt.
Angaben zu den Flächen der kleinsten, mittleren und größten Grundwasserkörper bzw. Gruppen von Grundwasserkörpern gegliedert nach Planungsräumen befinden sich in der Tabelle A-1.3-5 im NGP 2009 Anhang-Tabellen-Grundwasser.
Eine Übersicht über die Grundwasserkörper und Gruppen von Grundwasserkörpern gibt die  Tabelle 1.3-1 im NGP 2009.
[QUELLE: NGP 2009 Kapitel 1.3]</GWB_METHOD>
    <GWB_METHOD_REF>
      <wfd:Reference>
        <wfd:ReferenceDescription>NGP 2009; CIS-Guidance Dokument „Identification of water bodies“ (2003; Lage und Abgrenzung von Grundwasserkörpern bzw. Strategiepapier Grundwasserentnahmen; Wasserrechtsgesetz WRG 1959; Anhang-Tabellen Grundwasser</wfd:ReferenceDescription>
        <wfd:ReferenceURLlocation>http://wisa.lebensministerium.at/article/archive/29367; http://circa.europa.eu/Public/irc/env/wfd/library?l=/framework_directive/guidance_documents/guidancesnos2sidentifica/_EN_1.0_&amp;a=d; http://wisa.lebensministerium.at/article/articleview/81525/1/29401/; http://wisa.lebensministerium.at/article/articleview/81495/1/29382; http://wisa.lebensministerium.at/article/archive/29446</wfd:ReferenceURLlocation>
      </wfd:Reference>
    </GWB_METHOD_REF>
  </IdentificationOfGroundwaterBodies>
  <MethodologyGroundwaterClassification>
    <ClassificationDetail>
      <ClassificationMatrix>
        <ClassificationItem>
          <OtherPollutant>
            <OtherPollutantCASNumber>7440-02-0</OtherPollutantCASNumber>
            <OtherPollutantDescription>Nickel</OtherPollutantDescription>
          </OtherPollutant>
          <Value>18</Value>
          <ReportingUnits>µg/l</ReportingUnits>
          <TrendReversalStartingPoint>83</TrendReversalStartingPoint>
          <ReasonWhyNot75percent>In Österreich sind die Schwellenwerte grundsätzlich von den Trinkwasserwerten der rechtsgültigen Trinkwasserverordnung abgeleitet worden und sind gleichzeitig auch Basis für den Ausgangspunkt der Trendumkehr von 75% für die gemäß Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG Artikel 17 festgelegten  Qualitätsnormen. Im Sinne eines zusätzlichen Vorsorgeelements werden bei der Umsetzung der EU-Grundwasserrichtlinie in Österreich für die Zustandsbewertung der Grundwasserkörper  die Schwellenwerte auf grundsätzlich 90% des Trinkwasserwertes für die entsprechenden Parameter festgelegt.</ReasonWhyNot75percent>
          <ThresholdValueScale>Member State</ThresholdValueScale>
        </ClassificationItem>
        <ClassificationItem>
          <OtherPollutant>
            <OtherPollutantCASNumber>7440-50-8</OtherPollutantCASNumber>
            <OtherPollutantDescription>Kupfer</OtherPollutantDescription>
          </OtherPollutant>
          <Value>1800</Value>
          <ReportingUnits>µg/l</ReportingUnits>
          <TrendReversalStartingPoint>83</TrendReversalStartingPoint>
          <ReasonWhyNot75percent>In Österreich sind die Schwellenwerte grundsätzlich von den Trinkwasserwerten der rechtsgültigen Trinkwasserverordnung abgeleitet worden und sind gleichzeitig auch Basis für den Ausgangspunkt der Trendumkehr von 75% für die gemäß Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG Artikel 17 festgelegten  Qualitätsnormen. Im Sinne eines zusätzlichen Vorsorgeelements werden bei der Umsetzung der EU-Grundwasserrichtlinie in Österreich für die Zustandsbewertung der Grundwasserkörper  die Schwellenwerte auf grundsätzlich 90% des Trinkwasserwertes für die entsprechenden Parameter festgelegt.</ReasonWhyNot75percent>
          <ThresholdValueScale>Member State</ThresholdValueScale>
        </ClassificationItem>
        <ClassificationItem>
          <OtherPollutant>
            <OtherPollutantCASNumber>107-06-2</OtherPollutantCASNumber>
            <OtherPollutantDescription>1,2-Dichlorethan</OtherPollutantDescription>
          </OtherPollutant>
          <Value>2.7</Value>
          <ReportingUnits>µg/l</ReportingUnits>
          <TrendReversalStartingPoint>83</TrendReversalStartingPoint>
          <ReasonWhyNot75percent>In Österreich sind die Schwellenwerte grundsätzlich von den Trinkwasserwerten der rechtsgültigen Trinkwasserverordnung abgeleitet worden und sind gleichzeitig auch Basis für den Ausgangspunkt der Trendumkehr von 75% für die gemäß Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG Artikel 17 festgelegten  Qualitätsnormen. Im Sinne eines zusätzlichen Vorsorgeelements werden bei der Umsetzung der EU-Grundwasserrichtlinie in Österreich für die Zustandsbewertung der Grundwasserkörper  die Schwellenwerte auf grundsätzlich 90% des Trinkwasserwertes für die entsprechenden Parameter festgelegt.</ReasonWhyNot75percent>
          <ThresholdValueScale>Member State</ThresholdValueScale>
        </ClassificationItem>
        <ClassificationItem>
          <OtherPollutant>
            <OtherPollutantCASNumber>00-00-0</OtherPollutantCASNumber>
            <OtherPollutantDescription>Chrom (gesamt)</OtherPollutantDescription>
          </OtherPollutant>
          <Value>45</Value>
          <ReportingUnits>µg/l</ReportingUnits>
          <TrendReversalStartingPoint>83</TrendReversalStartingPoint>
          <ReasonWhyNot75percent>In Österreich sind die Schwellenwerte grundsätzlich von den Trinkwasserwerten der rechtsgültigen Trinkwasserverordnung abgeleitet worden und sind gleichzeitig auch Basis für den Ausgangspunkt der Trendumkehr von 75% für die gemäß Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG Artikel 17 festgelegten  Qualitätsnormen. Im Sinne eines zusätzlichen Vorsorgeelements werden bei der Umsetzung der EU-Grundwasserrichtlinie in Österreich für die Zustandsbewertung der Grundwasserkörper  die Schwellenwerte auf grundsätzlich 90% des Trinkwasserwertes für die entsprechenden Parameter festgelegt.</ReasonWhyNot75percent>
          <ThresholdValueScale>Member State</ThresholdValueScale>
        </ClassificationItem>
        <ClassificationItem>
          <OtherPollutant>
            <OtherPollutantCASNumber>71-43-2</OtherPollutantCASNumber>
            <OtherPollutantDescription>Benzol</OtherPollutantDescription>
          </OtherPollutant>
          <Value>0.9</Value>
          <ReportingUnits>µg/l</ReportingUnits>
          <TrendReversalStartingPoint>83</TrendReversalStartingPoint>
          <ReasonWhyNot75percent>In Österreich sind die Schwellenwerte grundsätzlich von den Trinkwasserwerten der rechtsgültigen Trinkwasserverordnung abgeleitet worden und sind gleichzeitig auch Basis für den Ausgangspunkt der Trendumkehr von 75% für die gemäß Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG Artikel 17 festgelegten  Qualitätsnormen. Im Sinne eines zusätzlichen Vorsorgeelements werden bei der Umsetzung der EU-Grundwasserrichtlinie in Österreich für die Zustandsbewertung der Grundwasserkörper  die Schwellenwerte auf grundsätzlich 90% des Trinkwasserwertes für die entsprechenden Parameter festgelegt.</ReasonWhyNot75percent>
          <ThresholdValueScale>Member State</ThresholdValueScale>
        </ClassificationItem>
        <ClassificationItem>
          <OtherPollutant>
            <OtherPollutantCASNumber>00-00-0</OtherPollutantCASNumber>
            <OtherPollutantDescription>Tetrachloroethylene + Trichloroethylene</OtherPollutantDescription>
          </OtherPollutant>
          <Value>9</Value>
          <ReportingUnits>µg/l</ReportingUnits>
          <TrendReversalStartingPoint>83</TrendReversalStartingPoint>
          <ReasonWhyNot75percent>In Österreich sind die Schwellenwerte grundsätzlich von den Trinkwasserwerten der rechtsgültigen Trinkwasserverordnung abgeleitet worden und sind gleichzeitig auch Basis für den Ausgangspunkt der Trendumkehr von 75% für die gemäß Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG Artikel 17 festgelegten  Qualitätsnormen. Im Sinne eines zusätzlichen Vorsorgeelements werden bei der Umsetzung der EU-Grundwasserrichtlinie in Österreich für die Zustandsbewertung der Grundwasserkörper  die Schwellenwerte auf grundsätzlich 90% des Trinkwasserwertes für die entsprechenden Parameter festgelegt.</ReasonWhyNot75percent>
          <ThresholdValueScale>Member State</ThresholdValueScale>
        </ClassificationItem>
        <ClassificationItem>
          <OtherPollutant>
            <OtherPollutantCASNumber>14797-65-0</OtherPollutantCASNumber>
            <OtherPollutantDescription>Nitrit</OtherPollutantDescription>
          </OtherPollutant>
          <Value>0.09</Value>
          <ReportingUnits>mg/l</ReportingUnits>
          <TrendReversalStartingPoint>83</TrendReversalStartingPoint>
          <ReasonWhyNot75percent>In Österreich sind die Schwellenwerte grundsätzlich von den Trinkwasserwerten der rechtsgültigen Trinkwasserverordnung abgeleitet worden und sind gleichzeitig auch Basis für den Ausgangspunkt der Trendumkehr von 75% für die gemäß Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG Artikel 17 festgelegten  Qualitätsnormen. Im Sinne eines zusätzlichen Vorsorgeelements werden bei der Umsetzung der EU-Grundwasserrichtlinie in Österreich für die Zustandsbewertung der Grundwasserkörper  die Schwellenwerte auf grundsätzlich 90% des Trinkwasserwertes für die entsprechenden Parameter festgelegt.</ReasonWhyNot75percent>
          <ThresholdValueScale>Member State</ThresholdValueScale>
        </ClassificationItem>
        <ClassificationItem>
          <OtherPollutant>
            <OtherPollutantCASNumber>1024-57-3</OtherPollutantCASNumber>
            <OtherPollutantDescription>Heptachlorepoxid</OtherPollutantDescription>
          </OtherPollutant>
          <Value>0.030</Value>
          <ReportingUnits>µg/l</ReportingUnits>
          <TrendReversalStartingPoint>75</TrendReversalStartingPoint>
          <ThresholdValueScale>Member State</ThresholdValueScale>
        </ClassificationItem>
        <ClassificationItem>
          <OtherPollutant>
            <OtherPollutantCASNumber>7440-42-8</OtherPollutantCASNumber>
            <OtherPollutantDescription>Bor</OtherPollutantDescription>
          </OtherPollutant>
          <Value>0.9</Value>
          <ReportingUnits>mg/l</ReportingUnits>
          <TrendReversalStartingPoint>83</TrendReversalStartingPoint>
          <ReasonWhyNot75percent>In Österreich sind die Schwellenwerte grundsätzlich von den Trinkwasserwerten der rechtsgültigen Trinkwasserverordnung abgeleitet worden und sind gleichzeitig auch Basis für den Ausgangspunkt der Trendumkehr von 75% für die gemäß Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG Artikel 17 festgelegten  Qualitätsnormen. Im Sinne eines zusätzlichen Vorsorgeelements werden bei der Umsetzung der EU-Grundwasserrichtlinie in Österreich für die Zustandsbewertung der Grundwasserkörper  die Schwellenwerte auf grundsätzlich 90% des Trinkwasserwertes für die entsprechenden Parameter festgelegt.</ReasonWhyNot75percent>
          <ThresholdValueScale>Member State</ThresholdValueScale>
        </ClassificationItem>
        <ClassificationItem>
          <OtherPollutant>
            <OtherPollutantCASNumber>00-00-0</OtherPollutantCASNumber>
            <OtherPollutantDescription>"Summe der polycycl. aromat. KW" Referenzstoffe: Benzo(a)pyren, Fluoranthen, Benzo(b)-fluoranthen, Benzo(k)-fluoranthen, Benzo(ghi)-perylen, Indeno(1,2,3-cd)pyren) berechnet als Kohlenstoff</OtherPollutantDescription>
          </OtherPollutant>
          <Value>0.09</Value>
          <ReportingUnits>µg/l</ReportingUnits>
          <TrendReversalStartingPoint>75</TrendReversalStartingPoint>
          <ThresholdValueScale>Member State</ThresholdValueScale>
        </ClassificationItem>
        <ClassificationItem>
          <OtherPollutant>
            <OtherPollutantCASNumber>309-00-2</OtherPollutantCASNumber>
            <OtherPollutantDescription>Aldrin</OtherPollutantDescription>
          </OtherPollutant>
          <Value>0.030</Value>
          <ReportingUnits>µg/l</ReportingUnits>
          <TrendReversalStartingPoint>75</TrendReversalStartingPoint>
          <ThresholdValueScale>Member State</ThresholdValueScale>
        </ClassificationItem>
        <ClassificationItem>
          <OtherPollutant>
            <OtherPollutantCASNumber>76-44-8</OtherPollutantCASNumber>
            <OtherPollutantDescription>Heptachlor</OtherPollutantDescription>
          </OtherPollutant>
          <Value>0.030</Value>
          <ReportingUnits>µg/l</ReportingUnits>
          <TrendReversalStartingPoint>75</TrendReversalStartingPoint>
          <ThresholdValueScale>Member State</ThresholdValueScale>
        </ClassificationItem>
        <ClassificationItem>
          <OtherPollutant>
            <OtherPollutantCASNumber>00-00-0</OtherPollutantCASNumber>
            <OtherPollutantDescription>„Pestizide“ bezeichnet die in den Parameterblöcken 2.3.1 bis 2.3.9 der Anlage 15 zur GZÜV angeführten Parameter für organische Insektizide, organische Herbizide, organische Fungizide, organische Nematizide, organische Akarizide, organische Algizide, organische Rodentizide, organische Schleimbekämpfungsmittel, verwandte Produkte (ua. Wachstumsregulatoren) und die relevanten Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte. Ausgenommen sind die Parameter Aldrin, Dieldrin, Heptachlor und Heptachlorepoxid.</OtherPollutantDescription>
          </OtherPollutant>
          <Value>0.10</Value>
          <ReportingUnits>µg/l</ReportingUnits>
          <TrendReversalStartingPoint>75</TrendReversalStartingPoint>
          <ThresholdValueScale>Member State</ThresholdValueScale>
        </ClassificationItem>
        <ClassificationItem>
          <OtherPollutant>
            <OtherPollutantCASNumber>98059-61-1</OtherPollutantCASNumber>
            <OtherPollutantDescription>Orthophosphat</OtherPollutantDescription>
          </OtherPollutant>
          <Value>0.30</Value>
          <ReportingUnits>mg/l</ReportingUnits>
          <TrendReversalStartingPoint>75</TrendReversalStartingPoint>
          <ThresholdValueScale>Member State</ThresholdValueScale>
        </ClassificationItem>
        <ClassificationItem>
          <OtherPollutant>
            <OtherPollutantCASNumber>00-00-0</OtherPollutantCASNumber>
            <OtherPollutantDescription>Kohlenwasserstoff-Index</OtherPollutantDescription>
          </OtherPollutant>
          <Value>100</Value>
          <ReportingUnits>µg/l</ReportingUnits>
          <TrendReversalStartingPoint>75</TrendReversalStartingPoint>
          <ThresholdValueScale>Member State</ThresholdValueScale>
        </ClassificationItem>
        <ClassificationItem>
          <OtherPollutant>
            <OtherPollutantCASNumber>00-00-0</OtherPollutantCASNumber>
            <OtherPollutantDescription>"Trihalomethane insgesamt“ bezeichnet die Summe von Chloroform (Trichlormethan), Tribrommethan (Bromoform), Bromdichlormethan und Dibromchlormethan</OtherPollutantDescription>
          </OtherPollutant>
          <Value>27</Value>
          <ReportingUnits>µg/l</ReportingUnits>
          <TrendReversalStartingPoint>83</TrendReversalStartingPoint>
          <ReasonWhyNot75percent>In Österreich sind die Schwellenwerte grundsätzlich von den Trinkwasserwerten der rechtsgültigen Trinkwasserverordnung abgeleitet worden und sind gleichzeitig auch Basis für den Ausgangspunkt der Trendumkehr von 75% für die gemäß Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG Artikel 17 festgelegten  Qualitätsnormen. Im Sinne eines zusätzlichen Vorsorgeelements werden bei der Umsetzung der EU-Grundwasserrichtlinie in Österreich für die Zustandsbewertung der Grundwasserkörper  die Schwellenwerte auf grundsätzlich 90% des Trinkwasserwertes für die entsprechenden Parameter festgelegt.</ReasonWhyNot75percent>
          <ThresholdValueScale>Member State</ThresholdValueScale>
        </ClassificationItem>
        <ClassificationItem>
          <OtherPollutant>
            <OtherPollutantCASNumber>60-57-1</OtherPollutantCASNumber>
            <OtherPollutantDescription>Dieldrin</OtherPollutantDescription>
          </OtherPollutant>
          <Value>0.030</Value>
          <ReportingUnits>µg/l</ReportingUnits>
          <TrendReversalStartingPoint>75</TrendReversalStartingPoint>
          <ThresholdValueScale>Member State</ThresholdValueScale>
        </ClassificationItem>
        <ClassificationItem>
          <PollutantOrIndicator>Ammonium</PollutantOrIndicator>
          <Value>0.45</Value>
          <ReportingUnits>mg/l</ReportingUnits>
          <TrendReversalStartingPoint>83</TrendReversalStartingPoint>
          <ReasonWhyNot75percent>In Österreich sind die Schwellenwerte grundsätzlich von den Trinkwasserwerten der rechtsgültigen Trinkwasserverordnung abgeleitet worden und sind gleichzeitig auch Basis für den Ausgangspunkt der Trendumkehr von 75% für die gemäß Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG Artikel 17 festgelegten  Qualitätsnormen. Im Sinne eines zusätzlichen Vorsorgeelements werden bei der Umsetzung der EU-Grundwasserrichtlinie in Österreich für die Zustandsbewertung der Grundwasserkörper  die Schwellenwerte auf grundsätzlich 90% des Trinkwasserwertes für die entsprechenden Parameter festgelegt.</ReasonWhyNot75percent>
          <ThresholdValueScale>Member State</ThresholdValueScale>
        </ClassificationItem>
        <ClassificationItem>
          <PollutantOrIndicator>Arsenic</PollutantOrIndicator>
          <Value>9</Value>
          <ReportingUnits>µg/l</ReportingUnits>
          <TrendReversalStartingPoint>83</TrendReversalStartingPoint>
          <ReasonWhyNot75percent>In Österreich sind die Schwellenwerte grundsätzlich von den Trinkwasserwerten der rechtsgültigen Trinkwasserverordnung abgeleitet worden und sind gleichzeitig auch Basis für den Ausgangspunkt der Trendumkehr von 75% für die gemäß Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG Artikel 17 festgelegten  Qualitätsnormen. Im Sinne eines zusätzlichen Vorsorgeelements werden bei der Umsetzung der EU-Grundwasserrichtlinie in Österreich für die Zustandsbewertung der Grundwasserkörper  die Schwellenwerte auf grundsätzlich 90% des Trinkwasserwertes für die entsprechenden Parameter festgelegt.</ReasonWhyNot75percent>
          <ThresholdValueScale>Member State</ThresholdValueScale>
        </ClassificationItem>
        <ClassificationItem>
          <PollutantOrIndicator>Cadmium</PollutantOrIndicator>
          <Value>4.5</Value>
          <ReportingUnits>µg/l</ReportingUnits>
          <TrendReversalStartingPoint>83</TrendReversalStartingPoint>
          <ReasonWhyNot75percent>In Österreich sind die Schwellenwerte grundsätzlich von den Trinkwasserwerten der rechtsgültigen Trinkwasserverordnung abgeleitet worden und sind gleichzeitig auch Basis für den Ausgangspunkt der Trendumkehr von 75% für die gemäß Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG Artikel 17 festgelegten  Qualitätsnormen. Im Sinne eines zusätzlichen Vorsorgeelements werden bei der Umsetzung der EU-Grundwasserrichtlinie in Österreich für die Zustandsbewertung der Grundwasserkörper  die Schwellenwerte auf grundsätzlich 90% des Trinkwasserwertes für die entsprechenden Parameter festgelegt.</ReasonWhyNot75percent>
          <ThresholdValueScale>Member State</ThresholdValueScale>
        </ClassificationItem>
        <ClassificationItem>
          <PollutantOrIndicator>Chloride</PollutantOrIndicator>
          <Value>180</Value>
          <ReportingUnits>mg/l</ReportingUnits>
          <TrendReversalStartingPoint>83</TrendReversalStartingPoint>
          <ReasonWhyNot75percent>In Österreich sind die Schwellenwerte grundsätzlich von den Trinkwasserwerten der rechtsgültigen Trinkwasserverordnung abgeleitet worden und sind gleichzeitig auch Basis für den Ausgangspunkt der Trendumkehr von 75% für die gemäß Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG Artikel 17 festgelegten  Qualitätsnormen. Im Sinne eines zusätzlichen Vorsorgeelements werden bei der Umsetzung der EU-Grundwasserrichtlinie in Österreich für die Zustandsbewertung der Grundwasserkörper  die Schwellenwerte auf grundsätzlich 90% des Trinkwasserwertes für die entsprechenden Parameter festgelegt.</ReasonWhyNot75percent>
          <ThresholdValueScale>Member State</ThresholdValueScale>
        </ClassificationItem>
        <ClassificationItem>
          <PollutantOrIndicator>Conductivity</PollutantOrIndicator>
          <Value>2250</Value>
          <ReportingUnits>Other</ReportingUnits>
          <UnitsDescription>µS/cm</UnitsDescription>
          <TrendReversalStartingPoint>83</TrendReversalStartingPoint>
          <ReasonWhyNot75percent>In Österreich sind die Schwellenwerte grundsätzlich von den Trinkwasserwerten der rechtsgültigen Trinkwasserverordnung abgeleitet worden und sind gleichzeitig auch Basis für den Ausgangspunkt der Trendumkehr von 75% für die gemäß Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG Artikel 17 festgelegten  Qualitätsnormen. Im Sinne eines zusätzlichen Vorsorgeelements werden bei der Umsetzung der EU-Grundwasserrichtlinie in Österreich für die Zustandsbewertung der Grundwasserkörper  die Schwellenwerte auf grundsätzlich 90% des Trinkwasserwertes für die entsprechenden Parameter festgelegt.</ReasonWhyNot75percent>
          <ThresholdValueScale>Member State</ThresholdValueScale>
        </ClassificationItem>
        <ClassificationItem>
          <PollutantOrIndicator>Lead</PollutantOrIndicator>
          <Value>9</Value>
          <ReportingUnits>µg/l</ReportingUnits>
          <TrendReversalStartingPoint>83</TrendReversalStartingPoint>
          <ReasonWhyNot75percent>In Österreich sind die Schwellenwerte grundsätzlich von den Trinkwasserwerten der rechtsgültigen Trinkwasserverordnung abgeleitet worden und sind gleichzeitig auch Basis für den Ausgangspunkt der Trendumkehr von 75% für die gemäß Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG Artikel 17 festgelegten  Qualitätsnormen. Im Sinne eines zusätzlichen Vorsorgeelements werden bei der Umsetzung der EU-Grundwasserrichtlinie in Österreich für die Zustandsbewertung der Grundwasserkörper  die Schwellenwerte auf grundsätzlich 90% des Trinkwasserwertes für die entsprechenden Parameter festgelegt.</ReasonWhyNot75percent>
          <ThresholdValueScale>Member State</ThresholdValueScale>
        </ClassificationItem>
        <ClassificationItem>
          <PollutantOrIndicator>Mercury</PollutantOrIndicator>
          <Value>0.9</Value>
          <ReportingUnits>µg/l</ReportingUnits>
          <TrendReversalStartingPoint>83</TrendReversalStartingPoint>
          <ReasonWhyNot75percent>In Österreich sind die Schwellenwerte grundsätzlich von den Trinkwasserwerten der rechtsgültigen Trinkwasserverordnung abgeleitet worden und sind gleichzeitig auch Basis für den Ausgangspunkt der Trendumkehr von 75% für die gemäß Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG Artikel 17 festgelegten  Qualitätsnormen. Im Sinne eines zusätzlichen Vorsorgeelements werden bei der Umsetzung der EU-Grundwasserrichtlinie in Österreich für die Zustandsbewertung der Grundwasserkörper  die Schwellenwerte auf grundsätzlich 90% des Trinkwasserwertes für die entsprechenden Parameter festgelegt.</ReasonWhyNot75percent>
          <ThresholdValueScale>Member State</ThresholdValueScale>
        </ClassificationItem>
        <ClassificationItem>
          <PollutantOrIndicator>Nitrates</PollutantOrIndicator>
          <Value>45</Value>
          <ReportingUnits>mg/l</ReportingUnits>
          <TrendReversalStartingPoint>83</TrendReversalStartingPoint>
          <ReasonWhyNot75percent>In Österreich sind die Schwellenwerte grundsätzlich von den Trinkwasserwerten der rechtsgültigen Trinkwasserverordnung abgeleitet worden und sind gleichzeitig auch Basis für den Ausgangspunkt der Trendumkehr von 75% für die gemäß Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG Artikel 17 festgelegten  Qualitätsnormen. Im Sinne eines zusätzlichen Vorsorgeelements werden bei der Umsetzung der EU-Grundwasserrichtlinie in Österreich für die Zustandsbewertung der Grundwasserkörper  die Schwellenwerte auf grundsätzlich 90% des Trinkwasserwertes für die entsprechenden Parameter festgelegt.</ReasonWhyNot75percent>
          <ThresholdValueScale>Member State</ThresholdValueScale>
        </ClassificationItem>
        <ClassificationItem>
          <PollutantOrIndicator>Sulphate</PollutantOrIndicator>
          <Value>225</Value>
          <ReportingUnits>mg/l</ReportingUnits>
          <TrendReversalStartingPoint>83</TrendReversalStartingPoint>
          <ReasonWhyNot75percent>In Österreich sind die Schwellenwerte grundsätzlich von den Trinkwasserwerten der rechtsgültigen Trinkwasserverordnung abgeleitet worden und sind gleichzeitig auch Basis für den Ausgangspunkt der Trendumkehr von 75% für die gemäß Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG Artikel 17 festgelegten  Qualitätsnormen. Im Sinne eines zusätzlichen Vorsorgeelements werden bei der Umsetzung der EU-Grundwasserrichtlinie in Österreich für die Zustandsbewertung der Grundwasserkörper  die Schwellenwerte auf grundsätzlich 90% des Trinkwasserwertes für die entsprechenden Parameter festgelegt.</ReasonWhyNot75percent>
          <ThresholdValueScale>Member State</ThresholdValueScale>
        </ClassificationItem>
        <ClassificationItem>
          <PollutantOrIndicator>TotalPesticides</PollutantOrIndicator>
          <Value>0.50</Value>
          <ReportingUnits>µg/l</ReportingUnits>
          <TrendReversalStartingPoint>75</TrendReversalStartingPoint>
          <ThresholdValueScale>Member State</ThresholdValueScale>
        </ClassificationItem>
      </ClassificationMatrix>
      <ThresholdEstablishmentSummary>Die Grundwasserschwellenwerte sind in der Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser, BGBl. II Nr. 98/2010 festgeschrieben. In Anlage A Spalte 1 der gegenständlichen Verordnung werden für Schadstoffe Umweltqualitätsnormen (gemeinschaftsweite „Grundwasserqualitätsnormen“ und nationale „Schwellenwerte“) festgelegt und einheitlich als „Schwellenwerte“ bezeichnet, die für die Beurteilung des chemischen Zustandes von Grundwasserkörpern gemäß § 5 herangezogen werden und bei deren Überschreitung die Gefahr einer Verschmutzung gemäß § 7 gegeben ist, unter Berücksichtigung nachstehender Aspekte festgelegt:
- Ausmaß der Wechselwirkungen zwischen dem Grundwasser und den verbundenen Oberflächengewässern sowie den unmittelbar abhängigen Landökosystemen,
- humantoxikologische und ökotoxikologische Erkenntnisse,
- Möglichkeiten einer Beeinträchtigung der tatsächlichen oder potenziellen legitimen Nutzungen, insbesondere in Hinblick auf die Trinkwasserversorgung (Trinkwasservorsorge, Trinkwasserhygiene, Trinkwassertechnologie), oder der Funktionen des Grundwassers,
- hydrogeologische Gegebenheiten, einschließlich der Informationen über Hintergrundwerte und Wasserhaushalt,
- Ursprung der Schadstoffe, ihr etwaiges natürliches Auftreten, ihre Toxikologie und Dispersionsneigung, ihre Persistenz und ihr Bioakkumulationspotenzial.
Diese Schwellenwerte definieren den guten chemischen Zustand im Grundwasser.
Gemäß der Zielbestimmung des § 30c Abs. 1 WRG 1959 ist Grundwasser sowie Quellwasser so reinzuhalten ist, dass es als Trinkwasser verwendet werden kann. Grundwasser ist weiters so zu schützen, dass eine schrittweise Reduzierung der Verschmutzung des Grundwassers und Verhinderung der weiteren Verschmutzung sichergestellt wird. Unter Bedachtnahme auf diese Zielsetzung werden für in der Trinkwasserverordnung angeführte Parameter in Anlage 1 der gegenständlichen Verordnung Schwellenwerte festgelegt. Im Hinblick auf den vorsorgenden Schutz des Grundwassers vor Belastungen entsprechen diese Schwellenwerte 90% der Trinkwassergrenzwerte. Orthophosphat ist in der Trinkwasserverordnung nicht geregelt, wird aber weiterhin in Anlage 1 aufgenommen, da dieser Stoff in Verbindung stehende Oberflächengewässer und Landökosysteme beeinflussen kann; der Schwellenwert wird entsprechend der bestehenden Grundwasserschwellenwertverordnung mit 0,3 mg/l festgelegt. Die Schwellenwerte für Pestizide und Metaboliten werden aus der bestehenden Grundwasserschwellenwertverordnung  übernommen. Als relevant wird ein Metabolit eines Pestizids dann einzustufen sein, wenn Grund zur Annahme besteht, dass der Stoff in Bezug auf seine gewünschte biologische Wirksamkeit mit dem Ausgangsstoff vergleichbare inhärente Eigenschaften aufweist oder für Organismen ein höheres oder vergleichbares Risiko wie der Ausgangsstoff darstellt oder über bestimmte toxikologische Eigenschaften verfügt, die als nicht annehmbar erachtet werden.
Im Rahmen der IST-Bestandsanalyse gemäß § 55h WRG 1959 hat sich gezeigt, dass es derzeit weder ein mit dem Grundwasser in Verbindung stehendes Oberflächengewässer noch ein grundwasserabhängiges Landökosystem gibt, welches den guten Zustand aufgrund von qualitativen oder mengenmäßigen Beeinflussungen durch das Grundwasser verfehlen würde. Es ist daher derzeit nicht notwendig, unter diesem Gesichtspunkt  regional strengere Werte festzulegen.
[QUELLE: Erläuterungen zu § 4QZV Chemie GW, Entwurf vom 18.3.2010.]
Es wurden alle Schadstoffe und Indikatoren berücksichtigt, für die in der IST-Bestandsanalyse festgestellt wurde, dass ein Risiko besteht, dass Grundwasserkörper die Ziele des Artikels 4 der WRRL nicht erreichen.
Ebenso wurden sämtliche Schadstoffe und Indikatoren des Anhang II Teil B der GWRL bei der Festlegung von Schwellenwerten berücksichtigt.
[QUELLE: Ergänzungen Scheidleder]</ThresholdEstablishmentSummary>
      <ThresholdBackgroundSummary>Zur Beurteilung des chemischen Zustands eines Grundwasserkörpers sind Informationen über geogene Hintergrundwerte heranzuziehen. Im Rahmen Studie GeoHint, die von der Geologischen Bundesanstalt im Auftrag des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der im Jahr 2004 durchgeführt wurde, erfolgte eine österreichweite Abschätzung von regionalisierten, hydrochemischen Hintergrundgehalten in oberflächennahen Grundwasserkörpern auf Basis geochemischer und wasserchemischer Analysedaten.
In GeoHint (2004) werden folgende anthropogene Veränderungen/Störungen der Hintergrundgehalte im Einzugsgebiet angeführt:
- Aufbereitungs- und Verhüttungsaktivitäten von Erz-Material aus Bergbauen,
- Gewerbe- und Industrieaktivitäten mit den entsprechenden Emissionen,
- geschlossene Siedlungsgebiete mit den entsprechenden Emissionen,
- Verkehrswege mit den entsprechenden Emissionen,
- Intensivlandwirtschaft mit den entsprechenden Emissionen.
Geogene Hintergrundwerte hingegen sind die für einen Parameter aktuell gemessenen (erwartbaren), geologisch bedingten Höchstwerte. (Zitat: GeoHint, 2004; S 7). Geogene Hintergrundwerte werden im Rahmen der staatlichen Überwachung dokumentiert.
Solange allerdings eine geogene Belastung noch nicht erwiesen ist, muss davon ausgegangen werden, dass es sich um anthropogene Einwirkungen handelt.
[QUELLE: Erläuterungen zu § 5.5 QZV Chemie GW, Entwurf vom 18.3.2010.] 
Geogene Hintergrundwerte wurden im Zuge der Beurteilung des guten chemischen Zustands der Grundwasserkörper berücksichtigt.
[QUELLE: Ergänzungen Scheidleder]</ThresholdBackgroundSummary>
      <ThresholdEQOSummary>Gemäß der Zielbestimmung des § 30c Abs. 1 WRG 1959 ist Grundwasser sowie Quellwasser so reinzuhalten ist, dass es als Trinkwasser verwendet werden kann. Grundwasser ist weiters so zu schützen, dass eine schrittweise Reduzierung der Verschmutzung des Grundwassers und Verhinderung der weiteren Verschmutzung sichergestellt wird.
Unter Bedachtnahme auf diese Zielsetzung werden für in der Trinkwasserverordnung angeführte Parameter in Anlage 1 der gegenständlichen Verordnung Schwellenwerte festgelegt. Im Hinblick auf den vorsorgenden Schutz des Grundwassers vor Belastungen entsprechen diese Schwellenwerte 90% der Trinkwassergrenzwerte.
Orthophosphat ist in der Trinkwasserverordnung nicht geregelt, wird aber weiterhin in Anlage 1 aufgenommen, da dieser Stoff in Verbindung stehende Oberflächengewässer und Landökosysteme beeinflussen kann. In Oberflächengewässern ist Orthophosphat der limitierende Faktor für Eutrophierung in Österreich; der Schwellenwert wird entsprechend der bestehenden Grundwasserschwellenwertverordnung mit 0,3 mg/l festgelegt. Auch der Kohlenwasserstoff-Index ist nicht in der Trinkwasserverordnung geregelt. Der Schwellenwert für den Kohlenwasserstoff-Index entspricht dem Maßnahmenschwellenwert in der ÖNORM S 2088-1 „Altlasten – Gefährdungsabschätzung für das Schutzgut Grundwasser“.
Die Schwellenwerte für Pestizide und Metaboliten wurden aus der bis April 2010 geltenden Grundwasserschwellenwertverordnung übernommen. Als relevant wird ein Metabolit eines Pestizids dann einzustufen sein, wenn Grund zur Annahme besteht, dass der Stoff in Bezug auf seine gewünschte biologische Wirksamkeit mit dem Ausgangsstoff vergleichbare inhärente Eigenschaften aufweist oder für Organismen ein höheres oder vergleichbares Risiko wie der Ausgangsstoff darstellt oder über bestimmte toxikologische Eigenschaften verfügt, die als nicht annehmbar erachtet werden.
[QUELLE: Erläuterungen zu § 4 QZV Chemie GW, Entwurf vom 18.3.2010. sowie Ergänzungen]</ThresholdEQOSummary>
      <ChemicalStatusMethodSummary>Entsprechend § 5 der Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser, BGBl. II Nr. 98/2010 befindet sich ein Grundwasserkörper in einem guten chemischen Zustand, wenn:
(1) Ein Grundwasserkörper befindet sich in einem guten chemischen Zustand, wenn
1. an allen gem. den §§ 20 bis 27 der Gewässerzustandsüberwachungsverordnung (GZÜV), BGBl. II Nr. 479/2006 GZÜV beobachteten Messstellen die Beschaffenheit des Grundwassers als nicht gefährdet gilt oder
2. zwar an einer oder mehreren gemäß den §§ 20 bis 27 GZÜV beobachteten Messstellen die Beschaffenheit des Grundwasser als gefährdet gilt, jedoch
a) diese Gefährdung an weniger als 50% der Messstellen eines Grundwasserkörpers gegeben ist,
b) die Mengen und Konzentrationen der Schadstoffe, die vom Grundwasserkörper in die damit verbundenen Oberflächengewässer gelangen und durch die eine Zielverfehlung in diesen Gewässern gegeben ist, 50% der Schadstofffracht im Oberflächengewässer nicht übersteigt,
c) die Mengen und Konzentrationen der Schadstoffe, die vom Grundwasserkörper in unmittelbar abhängige Landökosysteme übertragen werden oder übertragen werden können, nicht maßgeblich zur Zielverfehlung in diesen Systemen beitragen und
d) keine Anzeichen für etwaige Salz- oder andere Intrusionen in den Grundwasserkörper gegeben sind
(2) Die Beschaffenheit des Grundwassers an einer gemäß den §§ 20 bis 27 GZÜV beobachteten Messstelle gilt hinsichtlich eines Schadstoffes gemäß Anlage 1 als gefährdet, wenn das arithmetische Mittel der Jahresmittelwerte aus allen für den Beurteilungszeitraum vorliegenden – zumindest drei Beobachtungen umfassenden – Messungsergebnissen den zugehörigen Schwellenwert überschreitet. Der Beurteilungszeitraum umfasst hinsichtlich der Parameterblöcke 2.3.2 bis 2.3.9 der Anlage 15 zur GZÜV das letzte dem Betrachtungszeitpunkt vorangegangene Kalenderjahr der Erstbeobachtung gemäß § 23 GZÜV, für das Messergebnisse zur Verfügung stehen; hinsichtlich aller anderen Parameter die letzten drei dem Betrachtungszeitpunkt vorangegangenen Kalenderjahre, für die Messergebnisse zur Verfügung stehen. Wird eine Messstelle während des Beurteilungszeitraums ersetzt, ist jene Messstelle in die Beurteilung einzubeziehen, für die zumindest drei Messergebnisse für den Beurteilungszeitraum vorliegen. Trifft dies sowohl für die ersetzte als auch die neue Messstelle zu, ist in die Beurteilung ausschließlich die neue Messstelle einzubeziehen. In die Beurteilung gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c können auch grundwasserbezogene Ergebnisse von Messstellen einbezogen werden, die von den Bundesländern zur Überwachung von Natura 2000-Gebieten eingerichtet worden sind.
(3) Gilt die Beschaffenheit des Grundwassers (an einer gemäß den §§ 20 bis 27 GZÜV beobachteten Messstelle) als gefährdet im Sinne des Abs. 2, ist gegen diese Einwirkungen – ungeachtet des Zustands, in dem sich der Grundwasserkörper befindet – nach den dafür in Betracht kommenden Bestimmungen des WRG 1959 einzuschreiten. Erforderlichenfalls ist die von Schadstoffen im Grundwasserkörper ausgehende Gefahr für die Qualität des aus dem Grundwasserkörper entnommenen oder zu entnehmenden Wassers, das für den menschlichen Verbrauch bestimmt ist, zu beurteilen und sind Maßnahmen zum Schutz dieses Wassers zu setzen, um eine Verschlechterung von dessen Qualität zu verhindern und so den für die Gewinnung von Trinkwasser erforderlichen Umfang der Aufbereitung zu verringern. Für die Beurteilung nach dem voran gegangenen Satz können auch Messstellen gemäß der Trinkwasserverordnung, BGBl. II Nr. 304/2001, in der geltenden Fassung, einbezogen werden.
(4) Bei der Berechnung des arithmetischen Mittelwertes werden Messwerte unter der Bestimmungsgrenze mit der halben Bestimmungsgrenze und Konzentrationen, die nicht nachgewiesen werden, mit der halben Nachweisgrenze berücksichtigt. In die Bildung von Summen verschiedener Parameter (zB Summe der Pestizide und Metabolite) gehen nur quantifizierte Konzentrationen ein. Werte unter der Bestimmungs- oder Nachweisgrenze werden mit Null berücksichtigt.
(5) Die Beschaffenheit des Grundwassers an einer Messstelle gilt nicht als gefährdet, wenn die Überschreitung durch einen geogenen oder sonstigen natürlichen Hintergrundwert für diesen Schadstoff begründet ist.
(6) Die Grundwasserkörper sind in Anlage 13 zur GZÜV ausgewiesen. Sofern Grundwasserkörper in Anlage 13 zur GZÜV zu Gruppen von Grundwasserkörpern zusammengefasst sind, hat für diese eine gesamtheitliche Beurteilung gemäß den vorstehenden Absätzen zu erfolgen.

[Quelle: § 5 QZV Chemie GW, Stand 18.3.2010</ChemicalStatusMethodSummary>
      <QuantitativelStatusMethodSummary>Die Beurteilung des guten mengenmäßigen Zustands erfolgt in 3 Kategorien:
1. Kategorie A: Beurteilung von Einzelporengrundwasserkörpern mittels Grundwasserständen.
2. Kategorie B: Beurteilung von Einzelporengrundwasserkörpern mittels verfügbarer Grundwasserressource aufgrund unzureichender Daten von Grundwasserständen.
3. Kategorie C: Beurteilung von Gruppen von Grundwasserkörpern mittels verfügbarer Grundwasserressource aufgrund unzureichender Daten von Grundwasserständen.
Ad 1.) Kriterien für die Beurteilung des mengenmäßigen Zustandes von Einzelporengrundwasserkörpern gemäß Kategorie A:
Ein Einzelporengrundwasserkörper ist ein abgegrenztes Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter in Lockermassen oder Festgesteinen, deren durchflusswirksame Hohlräume überwiegend aus Poren gebildet werden.
Der mengenmäßige Zustand eines in Kategorie A angeführten Einzelporengrundwasserkörpers wird mittels der Grundwasserstände beurteilt. Ein in Kategorie A angeführter Einzelporengrundwasserkörper befindet sich in einem guten mengenmäßigen Zustand, wenn an mehr als 60% der Messstellen der mittlere Grundwasserstand (MGW) über dem maßgeblichen Grundwassertiefstand (GWT) liegt und gleichzeitig die maßgeblichen Umweltziele für in Verbindung stehende Oberflächengewässer oder unmittelbar abhängige Landökosysteme nicht signifikant geschädigt werden. 
Der MGW ist das an einer Messstelle über einen bestimmten Zeitraum ermittelte arithmetische Mittel der Jahresmittelwerte der Grundwasserstände. Der der Ermittlung des MGW zugrunde zulegende Zeitraum liegt für die erste Beurteilung zwischen 1990–2001 bzw. 1997–2001. Dieser Zeitraum verlängert sich nach jeder weiteren IST-Bestandsanalyse gemäß § 55d Abs. 1 WRG 1959) um die Anzahl der seit der letzten IST-Bestandsanalyse vergangenen Jahre.
Der GWT ist das an einer Messstelle eines in Anlage A angeführten Einzelporengrundwasserkörpers über einen Zeitraum von 1,5 Monaten vor und 1,5 Monaten nach einem Stichtag ermittelte Mittel der gemessenen Grundwasserstände. Der maßgebliche Grundwassertiefstand wird zur Beurteilung des mengenmäßigen Zustandes für Einzelporengrundwasserkörper mit ausreichender Datenlage (= Grundwasserstandsmessungen) herangezogen.
Ad 2.) Festlegung des mengenmäßigen Zustandes bei Einzelporengrundwasserkörpern gemäß Kategorie B:
Ein in Kategorie B angeführter Einzelporengrundwasserkörper befindet sich in einem guten mengenmäßigen Zustand, wenn die aktuelle Summe der mittleren jährlichen Entnahmemengen aus diesem Einzelporengrundwasserkörper 90% die für diesen verfügbare Grundwasserressource nicht übersteigt (die verfügbare Ressource ist in Tabelle A 5.5-1 im NGP 2009 Anhang-Tabellen-Grundwasser angegeben), und die Grundwasserstände an keiner Messstelle anthropogenen Veränderungen unterliegt, die nicht mit § 30c Abs. 2 Z 4 letzter Satz WRG 1959 im Einklang stehen. 
Ad 3.) Festlegung des mengenmäßigen Zustandes von Gruppen von Grundwasserkörpern gemäß Kategorie C:
Gruppe von Grundwasserkörpern: Eine Gruppe von GW-Körpern ist die Summe von zumeist flächenmäßig kleinerer und nicht zusammenhängender Grundwasserkörper. In einer Gruppe von Grundwasserkörpern werden abhängig von den hydrogeologischen und hydrologischen Gegebenheiten Grundwasserkörper eines Typs oder auch unterschiedlicher Leitertypen (Poren-, Kluft- und Karstgrundwasserkörper) zusammengefasst.
Eine in Kategorie C genannte Gruppe von Grundwasserkörpern befindet sich in einem guten mengenmäßigen Zustand, wenn die aktuelle Summe der mittleren jährlichen Entnahmemengen aus dieser Gruppe von Grundwasserkörpern 90% die für diese Gruppe verfügbare Grundwasserressource nicht übersteigt (die verfügbare Ressource ist in Tabelle A 5.5-2 im NGP 2009 Anhang-Tabellen-Grundwasser angegeben) und die Grundwasserstände an keiner Messstelle anthropogenen Veränderungen unterliegt, die nicht mit § 30c Abs. 2 Z 4 letzter Satz WRG 1959 im Einklang stehen. 
Verfügbare Grundwasserressource: Gemäß Artikel 2, Z 27, WRRL ist die verfügbare Grundwasserressource die langfristige mittlere jährliche Neubildung des Grundwasserkörpers abzüglich des langfristigen jährlichen Abflusses, der erforderlich ist, damit die in Art. 4 genannten ökologischen Qualitätsziele für die mit ihm in Verbindung stehenden Oberflächengewässer erreicht werden und damit jede signifikante Verschlechterung des ökologischen Zustandes dieser Gewässer und jede signifikante Schädigung der mit ihnen in Verbindung stehenden Landökosysteme, vermieden wird.
Mittlere jährliche Grundwasserneubildung: Darunter versteht man jenes Wasservolumen, das im Mittel einem Einzelporengrundwasserkörper bzw. einer Gruppe von Grundwasserkörpern durch natürliche Versickerung aus Niederschlag und Oberflächengewässern in einem Jahr zufließt.
[Quelle: Text von Koll. Hörhan eingefügt, Tabellenverweis ist aktualisiert]</QuantitativelStatusMethodSummary>
      <UpwardTrendAssessmentSummary>Entsprechend § 11 (1–6) der Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser, BGBl. II Nr. 98/2010 erfolgt die Ermittlung signifikanter und anhaltender steigender Trends sowie Festlegung von Ausgangspunkten für die Trendumkehr wie folgt:
 (1) Ein signifikanter und anhaltender steigender Trend ist für einen Grundwasserkörper gegeben, wenn
1. die Messergebnisse aus den gemäß § 5 Abs. 2 durchgeführten Messungen an 30% oder mehr der beobachteten Messstellen den in Anlage 1 Spalte 2 dem Schadstoff zugeordneten Ausgangspunkt für eine Trendumkehr überschreiten und
2. nach Maßgabe der nachstehenden Absätze die für den Grundwasserkörper ermittelten arithmetischen Mittelwerte der Schadstoffgehalte statistisch signifikant und anhaltend steigen gemäß § 3 Z 7 und die Trendlinie den Ausgangspunkt gemäß Anlage 1 Spalte 2 für die Trendumkehr überschreitet.
(2) Die Länge der Zeitreihe für die Trendberechnung hat einen Beurteilungszeitraum von acht Jahren zu umfassen, wenn für die Trendermittlung gemäß Abs. 3 nur eine Messung pro Jahr erfolgt. Bei einer höheren Überwachungsfrequenz  hat die Länge der Zeitreihe für die Trendberechnung einen Beurteilungszeitraum von sechs Kalenderjahren zu umfassen. Der Beurteilungszeitraum umfasst jeweils die erforderliche Anzahl der letzten dem Betrachtungszeitpunkt vorangegangenen Kalenderjahre, für die Messergebnisse zur Verfügung stehen.
(3) Zur Ermittlung des Trends ist zunächst für jeden Beobachtungsdurchgang das arithmetische Mittel der Messergebnisse von allen beobachteten Messstellen im Grundwasserkörper zu berechnen und dann der Trend für diese Mittelwerte gemäß Abs. 4 zu beurteilen. Sind die Überwachungsfrequenzen der Beobachtungsdurchgänge im Beurteilungszeitraum unterschiedlich, so ist das arithmetische Mittel der Messergebnisse auf der Basis der geringsten Überwachungsfrequenz zu berechnen.
(4) Die Beurteilung des Trends und der Nachweis eines nachhaltig steigenden Trends hat auf der Grundlage einer anerkannten statistischen Methode, wie etwa der Regressionsanalyse, zu erfolgen. Ein Trend gilt als statistisch signifikant, wenn er auf einem Signifikanzniveau von 5% ermittelt wurde.
(5) Zur Vermeidung von Verzerrungen bei der Trendermittlung werden sämtliche Messungen unterhalb der Bestimmungsgrenze auf die Hälfte der höchsten in der Zeitreihe nachgewiesenen Bestimmungsgrenze festgesetzt. Für den Parameter Pestizideinsgesamt gilt § 5 Abs. 4 sinngemäß.
(6) Für die Ermittlung von Trends ist erforderlich, dass von mindestens zwei Drittel aller beobachteten Messstellen im Grundwasserkörper, jedenfalls aber von mindestens drei Messstellen, Messergebnisse vorliegen. Dabei dürfen nur jene Messstellen herangezogen werden, bei denen unter Berücksichtigung der maßgeblichen Überwachungsfrequenz gemäß Abs. 3 nicht mehr als ein Wert in der Zeitreihe fehlt.
[Quelle: § 11 QZV Chemie GW, Entwurf vom 18.3.2010]</UpwardTrendAssessmentSummary>
      <TrendReversalAssessmentSummary>In Österreich sind die Schwellenwerte grundsätzlich von den Trinkwasserwerten der rechtsgültigen Trinkwasserverordnung abgeleitet worden und sind gleichzeitig auch Basis für den Ausgangspunkt der Trendumkehr von 75% für die gemäß Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG Artikel 17 festgelegten  Qualitätsnormen. Im Sinne eines zusätzlichen Vorsorgeelements werden bei der Umsetzung der EU-Grundwasserrichtlinie in Österreich für die Zustandsbewertung der Grundwasserkörper  die Schwellenwerte auf grundsätzlich 90% des Trinkwasserwertes für die entsprechenden Parameter festgelegt.</TrendReversalAssessmentSummary>
      <StartingPointsSummary>Entsprechend § 11 (7) der Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser, BGBl. II Nr. 98/2010 erfolgt Nachweis der Trendumkehr wie folgt:
(7) Der Nachweis der Trendumkehr ist gegeben, wenn die Konzentrationen eines Schadstoffes im Grundwasserkörper nach dem Anstieg wieder abnehmen und diese Veränderung mit anerkannten statistischen Methoden nachweisbar ist. Die Länge der Zeitreihe für die Ermittlung der Trendumkehr hat einen Beurteilungszeitraum von 14 Kalenderjahren zu umfassen, wenn für die Trendermittlung gemäß Abs. 3 nur eine Messung pro Jahr erfolgt. Bei einer höheren Überwachungsfrequenz hat die Länge der Zeitreihe für die Ermittlung der Trendumkehr einen Beurteilungszeitraum von zehn Kalenderjahren zu umfassen. Der Beurteilungszeitraum umfasst jeweils die erforderliche Anzahl der letzten dem Betrachtungszeitpunkt vorangegangenen Kalenderjahre, für die Messergebnisse zur Verfügung stehen.
[Quelle: § 11 (7) QZV Chemie GW, Entwurf vom 18.3.2010]</StartingPointsSummary>
      <ExpandingPlumesSummary>Da die Auswirkungen und somit die Schadstofffahnen der punktförmigen Einträge lokal begrenzt sind, besteht bei keinem Grundwasserkörper das Risiko, den guten Zustand aufgrund derartiger Einträge nicht zu erreichen.
Aus diesem Grund besteht keine Notwendigkeit, zusätzliche Trendermittlungen entsprechend Artikel 5.5 der Grundwasserrichtlinie vorzunehmen.
[Quelle: NGP 2009, Kapitel 2.2.1 + Ergänzung Scheidleder]</ExpandingPlumesSummary>
      <TransBoundarySummary>Die Fragen des Grundwassers an den Staatsgrenzen wurden sowohl auf Ebene der Internationalen Gewässerschutzkommission zum Schutz der Donau als auch in den bilateralen Grenzgewässerkommissionen abgestimmt. Über den internationalen Abstimmungsprozess wird auf das entsprechende Dokument zur Internationalen und Bilateralen Koordinierung im Rahmen des NGP verwiesen.</TransBoundarySummary>
      <SupportingDocuments>
        <wfd:Reference>
          <wfd:ReferenceDescription>NGP 2009; Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser, BGBl. II Nr. 98/2010; Wasserrechtsgesetz WRG 1959; IST-Bestandsanalyse; GeoHint (2004); Fachliche Grundlagen zur Bewertung des mengenmäßigen Zustands von Grundwasserkörpern; Anhang-Tabellen-Grundwasser; ÖNORM S 2088-1 „Altlasten – Gefährdungsabschätzung für das Schutzgut Grundwasser“.; Gewässerzustandsüberwachungsverordnung (GZÜV); Trinkwasserverordnung; Internationale und Bilaterale Koordinierung</wfd:ReferenceDescription>
          <wfd:ReferenceURLlocation>http://wisa.lebensministerium.at/article/archive/29367; http://wisa.lebensministerium.at/article/archive/29385; http://wisa.lebensministerium.at/article/articleview/81495/1/29382; http://wisa.lebensministerium.at/article/articleview/74909/1/27033/; http://wisa.lebensministerium.at/article/articleview/81487/1/29378; http://wisa.lebensministerium.at/article/articleview/81524/1/29401/; http://wisa.lebensministerium.at/article/archive/29446; https://www.astandis.at/shopV5/search/Details.action?showDetails=&amp;dokkey=182535; http://wisa.lebensministerium.at/article/articleview/81521/1/29400/; http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&amp;Dokumentnummer=NOR30001611; http://wisa.lebensministerium.at/article/archive/29404</wfd:ReferenceURLlocation>
        </wfd:Reference>
      </SupportingDocuments>
    </ClassificationDetail>
  </MethodologyGroundwaterClassification>
  <GWFurtherCharacterisation>Für Grundwasserkörper, die das Risiko der Verfehlung des guten chemischen Zustandes aufweisen, wurden im Zuge der weitergehenden Beschreibung ergänzende Daten (Bewirtschaftungsdaten, hydro(geo)logische Daten etc.) erhoben, die einer Absicherung des laufenden Monitoring und einer Optimierung zusätzlicher Maßnahmenprogramme dienen. Die hydrogeologische Beschreibung und die Nutzungsdaten sind im österreichischen Bericht zur IST-Bestandsaufnahme (WRRL Artikel 5) im Band „Anhang – Tabellen“ dargestellt.
 [Quelle: Frei nach Ist-Bestandsanalyse Seite 185]</GWFurtherCharacterisation>
  <GWFurtherCharacterisationRef>
    <wfd:Reference>
      <wfd:ReferenceDescription>IST-Bestandsanalyse</wfd:ReferenceDescription>
      <wfd:ReferenceURLlocation>http://wisa.lebensministerium.at/article/articleview/74909/1/27033/</wfd:ReferenceURLlocation>
    </wfd:Reference>
  </GWFurtherCharacterisationRef>
  <TextMapsGroundwaterStatusTrends>
    <MapInterpretation>
      <GoodQuantativeStatusDescription>In der Karte „G-ZUST2 Quantitativer Zustand“ im Anhang-Karten-Grundwasser und in der Tabelle GW-Zustand im Anhang-Wasserkörpertabellen-Grundwasser wird der quantitative Zustand dargestellt.
Sowohl die Grundwasserkörper, bei denen die Zustandsbewertung anhand von Grundwasserstanddaten durchgeführt wurde, als auch die Grundwasserkörper und Gruppen von Grundwasserkörpern, bei denen diese Bewertung anhand einer Bilanzierung erfolgte, weisen einen guten mengenmäßigen Zustand auf. Die Ergebnisse der Bilanzen sind im NGP 2009 Anhang-Tabellen-Grundwasser in den beiden Tabellen A 5.5-1 sowie A 5.5-2 zu finden.
[Quelle: NGP 2009, Kapitel 5.5.2]</GoodQuantativeStatusDescription>
      <GoodNitratesStatusDescription>Drei Grundwasserkörper weisen für den Parameter Nitrat einen nicht guten chemischen Zustand auf, weil bei zumindest 50% der Messstellen der Schwellenwert von 45 mg/l überschritten wird. Der Zustand der Wasserkörper ist auch in der Tabelle GW-Zustand im Anhang-Wasserkörpertabellen-Grundwasser dargestellt. Eine lagemäßige Darstellung ist in der Karte G-ZUST3 „Chemischer Zustand der Grundwasserkörper für Nitrat“ im NGP 2009 Anhang-Karten-Grundwasser ersichtlich. [Quelle: NGP 2009, Kapitel 5.4.2]</GoodNitratesStatusDescription>
      <GoodPesticidesStatusDescription>Sämtliche Grundwasserkörper weisen für den Parameter Pestizide einen guten chemischen Zustand auf. Der Zustand der Wasserkörper ist auch in der Tabelle GW-Zustand im Anhang-Wasserkörpertabellen-Grundwasser dargestellt. Eine lagemäßige Darstellung ist in der Karte G-ZUST4 „Chemischer Zustand der Grundwasserkörper für Pestizide“ im NGP 2009 Anhang-Karten-Grundwasser ersichtlich.
[Quelle: Einleitungssatz: Scheidleder, Rest NGP 2009, Kapitel 5.4.2]</GoodPesticidesStatusDescription>
      <GoodPollutantsStatusDescription>Mit Ausnahme von Nitrat weisen sämtliche Grundwasserkörper einen guten chemischen Zustand bezüglich anderer Parameter auf. Aus diesem Grund wurde auf eine separate Darstellung verzichtet. Der Zustand der Wasserkörper ist auch in der Tabelle GW-Zustand im Anhang-Wasserkörpertabellen-Grundwasser dargestellt. Eine lagemäßige Darstellung ist in der Karte G-ZUST1 „Chemischer Zustand der Grundwasserkörper und Trends (Zusammenfassung) „ im NGP 2009 Anhang-Karten-Grundwasser ersichtlich.
[Quelle: Einleitungssatz: Scheidleder, Rest NGP 2009, Kapitel 5.4.2]</GoodPollutantsStatusDescription>
      <TrendStatusDescription>In keinem Grundwasserkörper liegt ein signifikanter, nachhaltig steigender Trend vor. Aus diesem Grund wurde auf eine separate Darstellung verzichtet. Die Information zum Trend ist in die Karte G-ZUST1 „Chemischer Zustand der Grundwasserkörper und Trends (Zusammenfassung)“ im NGP 2009 Anhang-Karten-Grundwasser integriert.
[Quelle: Vorschlag Scheidleder]</TrendStatusDescription>
      <TransboundaryCoordination>Die Fragen des Grundwassers an den Staatsgrenzen wurden sowohl auf Ebene der Internationalen Gewässerschutzkommission zum Schutz der Donau als auch in den bilateralen Grenzgewässerkommissionen abgestimmt. Über den internationalen Abstimmungsprozess wird auf das entsprechende Dokument zur Internationalen und Bilateralen Koordinierung im Rahmen des NGP verwiesen.</TransboundaryCoordination>
      <SupportingDocuments>
        <wfd:Reference>
          <wfd:ReferenceDescription>NGP 2009; Anhang-Karten-Grundwasser; Anhang-Wasserkörpertabellen-Grundwasser; Anhang-Tabellen-Grundwasser; Internationale und Bilaterale Koordinierung</wfd:ReferenceDescription>
          <wfd:ReferenceURLlocation>http://wisa.lebensministerium.at/article/archive/29367; http://wisa.lebensministerium.at/article/archive/29375; http://wisa.lebensministerium.at/article/archive/29444; http://wisa.lebensministerium.at/article/archive/29446; http://wisa.lebensministerium.at/article/archive/29404</wfd:ReferenceURLlocation>
        </wfd:Reference>
      </SupportingDocuments>
    </MapInterpretation>
  </TextMapsGroundwaterStatusTrends>
  <GWPressureMethodologies>
    <PointSourcePollution>
      <MethodologyText>Für die Abschätzung der stofflichen Belastungen aus Punktquellen wurden überwiegend folgende Daten herangezogen:
- Kläranlagen, Entsorgung über zentrale Kläranlagen (UBA, Länder);
- Altlasten (UBA, Länder) - Altlastenatlas gemäß Verordnung über die Ausweisung von Altlasten und deren Einstufung in Prioritätenklassen (Altlastenatlas-VO), BGBl. II Nr. 232/2004 idF BGBl. II Nr. 86/2009;
- IPPC Anlagen; Anlagen mit Wasseremissionen, soweit sie in der UBA-Datenbank „Abfallwirtschaftliche Anlagen- und Stoffdatenbank“ enthalten sind.
Bei den punktuellen Schadstoffquellen sind es vor allem Altlasten, die eine Gefährdung des Grundwassers darstellen. Darunter fallen beispielsweise Altstandorte, Deponien oder Tanklager mit Belastungen wie chlorierten Kohlenwasserstoffen (CKW). Diese Belastungen sind in einem Altlastenatlas gemäß Altlastenatlasverordnung, BGBl. II Nr. 232/2004 idF BGBl. II Nr. 86/2009 ausgewiesen. Zur Überwachung des Gefährdungspotentials wurden Emittentenmessstellen eingerichtet. Ein nach Prioritäten gereihtes Sanierungsprogramm befindet sich in Umsetzung. Bis 1. Jänner 2007 wurden 238 Altlasten, von denen eine erhebliche Gefährdung ausgeht, festgestellt. Seit 1989 wurden davon 78 Altlasten saniert. Damit ist sichergestellt, dass von diesen Altlasten keine Gefährdung mehr für Mensch und Umwelt ausgeht.
Als Beispiel einer erfolgreichen Sanierung kann die so genannte „Fischer-Deponie“ in der „Mitterndorfer Senke“, einem großen Grundwasservorkommen im südlichen Wiener Becken in Niederösterreich, angeführt werden. Bei 66 weiteren Altlasten wird die Sanierung gerade durchgeführt, wobei in fast allen Fällen eine Grundwassergefährdung vor der Sanierung bestand. Die Gesamtzahl der Flächen, bei denen der Verdacht auf Altlasten noch geklärt werden muss, ist wesentlich größer als die Zahl der bisher erfassten Altlasten. 
Die geschlossenen Siedlungsgebiete verfügen über zentrale Netze zur Wasserversorgung und Abwasserentsorgung. Mit zwei Ausnahmen erfolgt keine Versickerung durch gereinigte Abwässer kommunaler Kläranlagen. Die wenigen Grundwasseranreicherungsanlagen können auf Grund der Auflagen in den Bescheiden ebenfalls keine nennenswerten Belastungen in chemischer Hinsicht hervorrufen. 
Da die Auswirkungen der punktförmigen Einträge lokal begrenzt sind, besteht bei keinem Grundwasserkörper das Risiko, den guten Zustand aufgrund derartiger Einträge nicht zu erreichen.
Weitere Informationen finden sich im österreichischen Bericht zur IST-Bestandsaufnahme.
[Quelle: NGP 2009, Kapitel 2.2.1]</MethodologyText>
      <AssociatedHyperlink>
        <wfd:Reference>
          <wfd:ReferenceDescription>NGP 2009; Ist-Bestandsanalyse; Altlastenatlasverordnung; Abfallwirtschaftliche Anlagen- und Stoffdatenbank</wfd:ReferenceDescription>
          <wfd:ReferenceURLlocation>http://wisa.lebensministerium.at/article/archive/29367; http://wisa.lebensministerium.at/article/articleview/44744/1/13396; http://wisa.lebensministerium.at/article/archive/29391; http://www.umweltbundesamt.at/umweltschutz/abfall/abfall_datenbanken/</wfd:ReferenceURLlocation>
        </wfd:Reference>
      </AssociatedHyperlink>
    </PointSourcePollution>
    <DiffuseSourcePollution>
      <MethodologyText>Bei den diffusen Quellen stellen vor allem die Einträge von Stickstoff und Pflanzenschutzmitteln aus landwirtschaftlicher Bewirtschaftung signifikante Belastungen der Grundwasserqualität dar. 
Grundlage der Beurteilung der anthropogenen Einwirkungen auf den chemischen Zustand durch diffuse Quellen waren hauptsächlich folgende vorhandene Daten:
- Viehbestände, Düngestatistiken, Pestizidanwendung (siehe unter anderem im „Grünen Bericht 2008“ des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft);
- Viehdichte – Daten auf Gemeindeebene wurden mit dem GVE-Schlüssel der OECD-Stickstoffbilanz für Österreich in GVE umgerechnet (siehe http://www.oecd.org/agr/env/indicators.htm);
- Agrarstrukturerhebung (Großvieheinheiten je Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche 1999);
- Landnutzungen nach Corine Landcover – siehe Tabelle 2.1 2 im NGP 2009.
In Österreich werden auf ca. 23.000 km² landwirtschaftlich genutzter Fläche (extensives Grünland wie Almen nicht inkludiert) mehr als 100.000 t Stickstoff als Mineraldünger und über 160.000 t Stickstoff als Wirtschaftsdünger ausgebracht.
Eine wesentliche Eingangsgröße für die Ermittlung der Nährstoffeinträge ins Grundwasser ist der Saldo der Nährstoffbilanz bezogen auf die landwirtschaftlich genutzte Fläche. Die in Tabelle 2.2-1 (NGP 2009) dargestellten Ergebnisse der Stickstoffbilanz für die landwirtschaftlich genutzte Fläche wurden anhand der von der OECD veröffentlichten Methode zur Ermittlung nationaler Stickstoffbilanzen durchgeführt. 
Im letzten Bericht der Europäischen Kommission über die Umsetzung der Nitratrichtlinie in den EU-Mitgliedstaaten wird der Stickstoffüberschuss auf Ebene der EU-15 im Jahr 2000 mit 55 kg/ha angegeben, wobei die Zahlen von 37 kg/ha (Italien) bis 226 kg/ha (Niederlande) reichen.
Die Beurteilung der Auswirkungen der diffusen Belastungen erfolgt auf Basis des seit 1990 bestehenden nationalen Gewässergüteüberwachungsmessnetzes.
Das Risiko einer Zielverfehlung ist am ehesten in den Ackerbaugebieten im Norden, Osten und Südosten Österreichs zu befürchten, was wesentlich durch die geringen Niederschlagsmengen und die daraus resultierende geringe Verdünnung bedingt ist.
Es weisen unter Berücksichtigung der Messergebnisse von 2006 bis 2008 drei der 136 Grundwasserkörper und Gruppen von Grundwasserkörpern keinen „guten chemischen Zustand“ auf.
Unter Berücksichtigung der Messergebnisse von 2006 bis 2008 weisen alle Grundwasserkörper und Gruppen von Grundwasserkörpern einen „guten chemischen Zustand“ in Bezug auf Pestizide auf.
Für Pestizide wurde auf Basis der vorhandenen Monitoringdaten für keinen Grundwasserkörper ein Risiko, den guten Zustand zu verfehlen, festgestellt. Lokale bzw. regionale Überschreitungen der Schwellenwerte der Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser, BGBl. II Nr.98/2010, sind am ehesten bei Wirkstoffen und Metaboliten, bei denen aus dem Zulassungsverfahren bekannt ist, dass sie schwer abbaubar und/oder leicht wasserlöslich sind, zu erwarten. Dazu zählen z.B. Bentazon, Metolachlor, Terbutyhlazin und (im Rahmen der Wirkstoffzulassung als „nicht relevant“ eingestufte) Metaboliten von Chloridazon. Sofern nicht ohnehin schon im laufenden GZÜV Beobachtungsprogramm 2010-2012 enthalten, werden diese Pestizide/Metaboliten in einem Sondermess¬programm 2010 untersucht.
Die Ergebnisse der Belastungs- und Risikoanalyse für Grundwasser sind in den Karten G-BEL1 und G-WK7, im NGP 2009 Anhang-Karten-Grundwasser dargestellt.
G-BEL1 Belastungen von Grundwasserkörpern – stoffliche Belastungen (Landnutzung und Viehdichte) und künstliche Anreicherungen
G-WK7 Allgemeine Charakteristik der über dem Grundwasser liegenden Schichten im Einzugsgebiet der Grundwasserkörper
Nähere Informationen und Details zur Methodik der Belastungs- und Risikoanalyse können dem österreichischen Bericht der „IST-Bestandsaufnahme – Methodik“ entnommen werden

[Quelle: NGP 2009, Kapitel 2.2.2]</MethodologyText>
      <AssociatedHyperlink>
        <wfd:Reference>
          <wfd:ReferenceDescription>NGP 2009; Grüner Bericht; GVE-Schlüssel der OECD-Stickstoffbilanz; Agrarstrukturerhebung 1999; EU KOM Nitrat Bericht; Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser, BGBl. II Nr.98/2010; Anhang-Karten-Grundwasser; Anhang-Tabellen-Grundwasser; Ist-Bestandsanalyse</wfd:ReferenceDescription>
          <wfd:ReferenceURLlocation>http://wisa.lebensministerium.at/article/archive/29367; http://www.gruenerbericht.at/cm2/index.php?option=com_docman&amp;task=cat_view&amp;gid=82&amp;Itemid=27; http://www.oecd.org/agr/env/indicators.htm; http://www.statistik.at/web_de/static/agrarstrukturerhebung_1999_vollerhebung_012415.pdf; http://ec.europa.eu/environment/water/water-nitrates/index_en.html; http://wisa.lebensministerium.at/article/archive/29385; http://wisa.lebensministerium.at/article/archive/29375; http://wisa.lebensministerium.at/article/archive/29446; http://wisa.lebensministerium.at/article/articleview/44744/1/13396</wfd:ReferenceURLlocation>
        </wfd:Reference>
      </AssociatedHyperlink>
    </DiffuseSourcePollution>
    <GroundwaterAbstractions>
      <MethodologyText>Grundlage der Beurteilung der anthropogenen Einwirkungen auf den mengenmäßigen Zustand der Gewässer waren die folgenden vorhandenen Informationen aus
- den Karten bzw. Daten und Informationen bezüglich Geologie, Hydrologie und der Böden;
- den Statistiken der ÖVGW (Österreichische Vereinigung für das Gas- und Wasserfach) bezüglich Wasserentnahmen und Wasserverbrauch;
- sowie für die endgültige Absicherung der Einschätzung eines allfälligen Risikos der Verfehlung des „guten Zustandes“ die vorhandenen Grundwasserdaten aus dem Programm der Erhebung des Wasserkreislaufes in Österreich.
Österreich verfügt aufgrund seiner geografischen Lage und seiner hydrogeologischen Merkmale über ausreichende Grundwasserressourcen sowohl für Trink- als auch für Nutzwasserzwecke. Die Wasserentnahmen für Haushalte, Industrie, Gewerbe und Landwirtschaft betreffen in Summe lediglich rd. 3% des gesamten Wasserdargebots. 
Es befinden sich alle Grundwasserkörper in einem guten mengenmäßigen Zustand. Für die Tiefengrundwasserkörper wurde auf Basis der für einzelne Sonden/Brunnen ausgewerteten Daten und Informationen, sowie der ermittelten Entnahmemengen eine Abschätzung des Zustandes des gesamten Tiefengrundwasserkörpers vorgenommen. Für den einzig ausgewiesenen, grenzüberschreitenden Thermalgrundwasserkörper erfolgte die Analyse auf Basis eines mathematischen Grundwassermodells. In keinem Fall wurde ein Risiko festgestellt, den guten mengenmäßigen Zustand zu verfehlen.
[Quelle: NGP 2009, Kapitel 2.2.3]</MethodologyText>
      <AssociatedHyperlink>
        <wfd:Reference>
          <wfd:ReferenceDescription>NGP 2009</wfd:ReferenceDescription>
          <wfd:ReferenceURLlocation>http://wisa.lebensministerium.at/article/archive/29367</wfd:ReferenceURLlocation>
        </wfd:Reference>
      </AssociatedHyperlink>
    </GroundwaterAbstractions>
    <GroundwaterArtificialRecharge>
      <MethodologyText>Im Rahmen der Ist-Bestandsanalyse wurden 5 künstliche Grundwasseranreicherungen erhoben, die eine positive Auswirkung auf die mengenbezogene Grundwassersituation haben.
Nähere Informationen finden sich im österreichischen Bericht zur IST-Bestandsaufnahme (WRRL Artikel 5) in Kapitel 5.3.5 (Seite 179).
Die Ergebnisse der Belastungs- und Risikoanalyse für Grundwasser sind in den Karten G-BEL1 „Belastungen von Grundwasserkörpern – stoffliche Belastungen (Landnutzung und Viehdichte) und künstliche Anreicherungen“ im NGP 2009 Anhang-Karten-Grundwasser dargestellt.
[Quelle: NGP 2009, Kapitel 2.2.3]</MethodologyText>
      <AssociatedHyperlink>
        <wfd:Reference>
          <wfd:ReferenceDescription>NGP 2009; Ist-Bestandsanalyse; Anhang-Karten-Grundwasser</wfd:ReferenceDescription>
          <wfd:ReferenceURLlocation>http://wisa.lebensministerium.at/article/archive/29367; http://wisa.lebensministerium.at/article/articleview/44744/1/13396; http://wisa.lebensministerium.at/article/archive/29375</wfd:ReferenceURLlocation>
        </wfd:Reference>
      </AssociatedHyperlink>
    </GroundwaterArtificialRecharge>
    <GroundwaterIntrusion>
      <MethodologyText>Salzwässer oder ähnliche Eindringungen in Grundwasserkörper in Österreich sind gemäß dem derzeitigen Wissensstand nicht bekannt.
Nähere Informationen finden sich im österreichischen Bericht zur IST-Bestandsaufnahme (WRRL Artikel 5) in Kapitel 5.3.6 (Seite 179 f.).
[Quelle: Vorschlag Scheidleder]</MethodologyText>
      <AssociatedHyperlink>
        <wfd:Reference>
          <wfd:ReferenceDescription>Ist-Bestandsanalyse</wfd:ReferenceDescription>
          <wfd:ReferenceURLlocation>http://wisa.lebensministerium.at/article/articleview/44744/1/13396</wfd:ReferenceURLlocation>
        </wfd:Reference>
      </AssociatedHyperlink>
    </GroundwaterIntrusion>
    <OtherPressureTypes>
      <MethodologyText>Andere Belastungsfaktoren als die genannten sind in Österreich nicht relevant und signifikant. Nähere Informationen finden sich im österreichischen Bericht zur IST-Bestandsaufnahme.
 [Quelle: Vorschlag Scheidleder]</MethodologyText>
      <AssociatedHyperlink>
        <wfd:Reference>
          <wfd:ReferenceDescription>Ist-Bestandsanalyse</wfd:ReferenceDescription>
          <wfd:ReferenceURLlocation>http://wisa.lebensministerium.at/article/articleview/44744/1/13396</wfd:ReferenceURLlocation>
        </wfd:Reference>
      </AssociatedHyperlink>
    </OtherPressureTypes>
  </GWPressureMethodologies>
  <GWImpactMethodologies>
    <SummaryText>Eine Zusammenfassung der Ergebnisse der durchgeführten Gefährdungsabschätzungen kann dem österreichischen Bericht zur IST-Bestandsaufnahme (WRRL Artikel 5) auf der Seite 182 entnommen werden.
Da die Auswirkungen der punktförmigen Einträge lokal begrenzt sind, besteht bei keinem Grundwasserkörper das Risiko, den guten Zustand aufgrund derartiger Einträge nicht zu erreichen.
Bei den diffusen Quellen stellen vor allem die Einträge von Stickstoff und Pflanzenschutzmitteln aus landwirtschaftlicher Bewirtschaftung signifikante Belastungen der Grundwasserqualität dar. 
[Quelle: Vorschlag Scheidleder]
Entsprechend der stufenweisen Vorgangsweise wie sie im WRG 1959 dargestellt ist, wird zwischen Beobachtungs- und voraussichtlichen Maßnahmengebieten unterschieden. Beobachtungsgebiete stellen somit die erste Stufe dar, die im Programm zur Verbesserung der Qualität von Grundwasser vorgesehen ist. Das bedeutet, dass der gute Zustand zwar erreicht wird, aber erste Schritte zur Erhebung der Ursachen für die Belastungen eingeleitet werden müssen. Eine Ausweisung als Beobachtungsgebiet erfolgt, wenn mindestens 30% der Messstellen in einem Grundwasserkörper bzw. in einer Gruppe von Grundwasserkörpern für einen Schadstoff das Umweltqualitätsziel überschreiten. 
Überschreitungen von Schwellenwerten und damit die Gefahr von lokaler/regionaler Verschmutzung gibt es auch für andere Parameter, allerdings ist die Ausdehnung der Überschreitungen nicht so groß, dass mindestens 30% bzw. 50% der Messstellen im jeweiligen Grundwasserkörper von den Überschreitungen betroffen sind. 
Insgesamt wurde bei 454 Messstellen eine Gefährdung, d.h. für zumindest einen Schadstoff eine Über-schreitung des Schwellenwerts festgestellt. Detaillierte Ergebnisse mit einer Auswertung für einzelne Messstellen sind im NGP 2009 Anhang-Tabellen-Grundwasser in Tabelle A-5.4-1 und in Tabelle A-5.4-2 zu finden. 
Einige wenige Grundwasserkörper sind noch mit dem Pflanzenschutzmittel Atrazin bzw. Desethylatrazin belastet, bedingt durch das Einsatzverbot seit 1995 ist diese Problematik jedoch rückläufig. Überschreitungen des Schwellenwertes durch andere Schadstoffe sind auf verhältnismäßig wenige Fälle bzw. lokal beschränkt.
Bei der Zustandsbeurteilung wurden Messstellen, bei denen Überschreitungen von Schwellenwerten unterschiedlicher Mineralinhaltsstoffe (z.B. Natriumchlorid, Sulfat oder Metalle) durch erhöhte Hintergrundkonzentrationen (das sind natürliche sowie nur zu einem sehr geringen Anteil anthropogen beeinflusste Konzentrationen) bedingt sind, nicht berücksichtigt.
[Quelle: NGP 2009, Kapitel 5.4.2]
Sowohl die Grundwasserkörper, bei denen die Zustandsbewertung anhand von Grundwasserstanddaten durchgeführt wurde, als auch die Grundwasserkörper und Gruppen von Grundwasserkörpern, bei denen diese Bewertung anhand einer Bilanzierung erfolgte, weisen einen guten mengenmäßigen Zustand auf. Die Ergebnisse der Bilanzen sind im Anhang-Tabellen-Grundwasser des NGP 2009 in den beiden Tabellen A 5.5-1 sowie A 5.5-2 zu finden.

Weiters unterliegt der den Abfluss bestimmende Grundwasserspiegel nach den vorliegenden Daten der Wasserkreislauferhebungsverordnung (WKEV) bzw. entsprechenden Monitoringdaten der Bundesländer im gesamten Bundesgebiet keinen anthropogenen Veränderungen
- die zu einer Verfehlung der ökologischen Umweltziele für in Verbindung stehende Oberflächengewässer, 
- zu einer signifikanten Verringerung der Qualität dieser Oberflächengewässer oder 
- zu einer signifikanten Schädigung von Landökosystemen, 
die unmittelbar von dem Grundwasserkörper abhängen oder zum Zustrom von Salzwässern oder zu anderen Intrusionen führen.
In der Karte „G-ZUST2 Quantitativer Zustand“ im Anhang-Karten-Grundwasser des NGP 2009 und in der Tabelle GW-Zustand im Anhang-Wasserkörpertabellen-Grundwasser des NGP 2009 wird der quantitative Zustand dargestellt.
Nähere Informationen zur Bewertung des mengenmäßigen Zustands von Grundwasserkörpern sind im Hintergrunddokument „Fachliche Grundlagen zur Bewertung des mengenmäßigen Zustands des Grundwassers“ (BMLFUW 2009) enthalten
[Quelle: NGP 2009, Kapitel 5.5.1 und 5.5.2]</SummaryText>
    <AssociatedHyperlink>
      <wfd:Reference>
        <wfd:ReferenceDescription>NGP 2009; Ist-Bestandsanalyse; Anhang-Karten-Grundwasser; Anhang-Wasserkörpertabellen-Grundwasser; Anhang-Tabellen-Grundwasser; Fachliche Grundlagen zur Bewertung des mengenmäßigen Zustands des Grundwassers</wfd:ReferenceDescription>
        <wfd:ReferenceURLlocation>http://wisa.lebensministerium.at/article/archive/29367; http://wisa.lebensministerium.at/article/articleview/44744/1/13396; http://wisa.lebensministerium.at/article/archive/29375; http://wisa.lebensministerium.at/article/archive/29444; http://wisa.lebensministerium.at/article/archive/29446; http://wisa.lebensministerium.at/article/articleview/81524/1/29401</wfd:ReferenceURLlocation>
      </wfd:Reference>
    </AssociatedHyperlink>
  </GWImpactMethodologies>
  <GWDataGapsAndUncertainties>
    <Details>
      <DATA_GAPS>Österreich besitzt seit 1991 ein flächendeckendes Überwachungssystem für oberflächennahe Grundwasserkörper auf gesetzlicher Basis. Damit schränken sich für diese Grundwasserkörper allfällige Datenlücken stark ein.
Bei den Tiefengrundwässern ist eine Erweiterung der bestehenden Messnetze aufgrund der großen Teufenlagen der Aquifere und den damit verbundenen äußerst hohen Erschließungskosten nur sehr eingeschränkt möglich. Ein entsprechendes Messnetz besteht beispielsweise für den grenzüberschreitenden Einzelgrundwasserkörper des „Malmkarsts“.
Österreich besitzt ein seit Jahrzehnten beobachtetes dichtes Messnetz zur Erfassung des Wasserkreislaufes einschließlich der Grundwasserspiegellagen.
Nähere Informationen im österreichischen Bericht zur IST-Bestandsaufnahme (WRRL Artikel 5) Kapitel 5.3.12 und (Seite 185 f.)
[Quelle: auszugsweise aus IST-Bestandsaufnahme, Kapitel 5.3.12]</DATA_GAPS>
      <ProgresSince2005>Sämtliche Landnutzungs- und Grundwasserqualitätsdaten sowie Vor-Orterhebungen in belasteten Gebieten wurden aktualisiert und bei der Beurteilung berücksichtigt.</ProgresSince2005>
      <DATA_ACTIONS>Bei den oberflächennahen Einzel-GWK bestand bezüglich der Messnetze kein unmittelbarer Handlungsbedarf. Bei den Gruppen von GWK wurden in der Zwischenzeit bereichsweise die Messnetze zur Erhebung der GW-Qualität erweitert. Der Ausbau ist mittlerweile abgeschlossen.
Das Messnetz umfasst für den Bewertungszeitraum 2006-2008 2.008 Messstellen (ursprünglich 2.016, jedoch unvorhergesehene Messstellenausfälle), was einem Verhältnis von einer Messstelle pro rd. 40 km² der österreichischen Staatsfläche entspricht. Dem erhöhten Belastungs- und Gefährdungspotential Rechnung tragend, weisen die in den intensiv genutzten Regionen Österreichs liegenden Poren-GWK eine vergleichsweise hohe Messstellendichte auf.
Die Messnetze werden periodisch auf ihre Repräsentativität überprüft und im Bedarfsfall (neue hydrogeologischr Erkenntnisse oder anthropogener Einflüss) neu bewertet und angepasst. In regelmäßigen Abständen wird die Präsenz neuer  Wasserinhaltsstoffe (z.B. Pestizide), überprüft und bei Bedarf in das reguläre Beobachtungsprogramm aufgenommen. 
Das Grundwassermessnetz zur Erfassung des Wasserkreislaufs wächst seit 1930 und umfasst derzeit 3.290 Messstellen. Die Beobachtung erfolgt grundsätzlich im obersten Grundwasserstockwerk. Seit 2004 werden auch Tiefengrundwasserkörper beobachtet. Die  Messstellendichte ist  abhängig von Nutzung, Gefährdungspotential und hydrologischen Rahmenbedingungen. Um das Wissen über den Bodenwasserhaushalt zu erweitern, werden 14 speziell dafür ausgerüstete Messstellen betrieben. Für eine weitere Messstelle werden gerade die Vorarbeiten geleistet.
Für  32 Einzelporen-GWK ist die Datenlage in Bezug auf Grundwasserstände nicht ausreichend für eine zuverlässige Bewertung des mengenmäßigen Zustands. Daher wurden diese über die Bilanzierung beurteilt. Das Messnetz wird derzeit für diese 32 GWK ausgebaut bzw. eingerichtet.
Für die Gruppen von Grundwasserkörpern wurde der mengenmäßige Zustand mittels Bilanzierung ermittelt.</DATA_ACTIONS>
      <DATA_REF>
        <wfd:Reference>
          <wfd:ReferenceDescription>NGP 2009; Ist-Bestandsanalyse</wfd:ReferenceDescription>
          <wfd:ReferenceURLlocation>http://wisa.lebensministerium.at/article/archive/29367; http://wisa.lebensministerium.at/article/articleview/44744/1/13396</wfd:ReferenceURLlocation>
        </wfd:Reference>
      </DATA_REF>
    </Details>
  </GWDataGapsAndUncertainties>
  <GWUseOfExemptions>
    <SummaryOfExemptionApproach>Für die 3 Grundwasserkörper GK100020, GK100021 und GK100176, die keinen guten Zustand aufweisen, sind Fristverlängerungen bis 2027 festgelegt.
[Quelle: NGP 2009 Kapitel 5.4.3.]</SummaryOfExemptionApproach>
    <DetailsOfDeadlines>Für die 3 Grundwasserkörper, die keinen guten Zustand aufweisen, sind Fristverlängerungen bis 2027 festgelegt.
Die Wasserkörper, für die eine stufenweise Zielerreichung festgelegt wurde, sind auch im NGP 2009 in der Tabelle GW-Stufenweise-Zielerreichung im Anhang-Wasserkörpertabellen-Grundwasser und in der Karte „G-ZIELE „Stufenweise Zielerreichung“ im Anhang-Karten-Grundwasser ersichtlich“.
Die Fristerstreckung ist für diese Grundwasserkörper erforderlich, weil sie bedingt durch die langen Grundwassererneuerungszeiten auf einen reduzierten Nitrateintrag nur sehr langsam und langfristig reagieren. Auch wenn hier alle wirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen der landwirtschaftlichen Bodennutzung (z.B. ÖPUL – Maßnahmen) ergriffen werden, um die Stickstoffauswaschung zu verringern, lassen es die natürlichen Gegebenheiten nicht zu, dass der Nitratgehalt im Grundwasser bis 2015 ausreichend stark abnimmt.
Ergänzend wird angemerkt, dass die Prognose über die zeitliche Entwicklung der positiven Auswirkungen der gesetzten Maßnahmen schwierig ist, weil die Boden- und Untergrundverhältnisse meist sehr heterogen sind und auch schwankende klimatische Verhältnisse einen erheblichen Einfluss auf die Auswaschungs- und Abbauvorgänge im Boden haben. 
Das Maßnahmenprogramm wird vom laufenden Überwachungsprogramm zur Erhebung der Wassergüte in Österreich begleitet, um die Maßnahmen gegebenenfalls anzupassen oder durch Zusatzmaßnahmen zu ergänzen.
Bis 2015 sollen lokale bzw. regionale Verschmutzungen vor allem im Einzugsbereich von Trinkwasser-versorgungen reduziert bzw. beseitigt werden.
[Quelle: NGP 2009 Kapitel 5.4.3.]</DetailsOfDeadlines>
    <TransboundaryCoordination>Da die betreffenden Grundwasserkörper GK100020, GK100021 und GK100176 nicht grenzüberschreitend sind, ist auch keine internationale Abstimmung notwendig.</TransboundaryCoordination>
    <SupportingHyperlinks>
      <wfd:Reference>
        <wfd:ReferenceDescription>NGP 2009; Anhang-Wasserkörpertabellen-Grundwasser; Anhang-Karten-Grundwasser</wfd:ReferenceDescription>
        <wfd:ReferenceURLlocation>http://wisa.lebensministerium.at/article/archive/29367; http://wisa.lebensministerium.at/article/archive/29444; http://wisa.lebensministerium.at/article/archive/29375</wfd:ReferenceURLlocation>
      </wfd:Reference>
    </SupportingHyperlinks>
  </GWUseOfExemptions>
</RiverBasinDistrictGWMethodologies>