﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?>
<RiverBasinManagementPlan xmlns="http://water.eionet.europa.eu/schemas/dir200060ec" xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" xsi:schemaLocation="http://water.eionet.europa.eu/schemas/dir200060ec http://water.eionet.europa.eu/schemas/dir200060ec/RBMP_POM_3p0.xsd" xmlns:wfd="http://water.eionet.europa.eu/schemas/dir200060ec/wfdcommon" xmlns:xs="http://www.w3.org/2001/XMLSchema" CreationDate="2010-06-11" Creator="Umweltbundesamt GmbH." Email="hubert.asamer@umweltbundesamt.at" GeneratedBy="Access DB" MD_ClassificationCode="003">
  <C_CD>AT</C_CD>
  <EURBDCode>AT5000</EURBDCode>
  <RBD_MS_CD>5000</RBD_MS_CD>
  <RBMP>
    <RBMPName>Nationaler Gewässerbewirtschaftungsplan 2009 - NGP 2009</RBMPName>
    <RBMPTimetablePublicationDate>2005-03-22</RBMPTimetablePublicationDate>
    <RBMPProgrammePublicationDate>2006-01-31</RBMPProgrammePublicationDate>
    <RBMPConsultationPublcationDate>2009-04-27</RBMPConsultationPublcationDate>
    <RBMPInterimOverviewDates>
      <RBMPOverviewDate>
        <DateStampDescription>Broschüre "Guter Zustand für unsere Gewässer"</DateStampDescription>
        <Date>2007-01-31</Date>
      </RBMPOverviewDate>
    </RBMPInterimOverviewDates>
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      <RBMPVersionDate>
        <DateStampDescription>Nationaler Gewässerbewirtschaftungsplan Donau-Rhein-Elbe, Entwurf</DateStampDescription>
        <Date>2009-04-27</Date>
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    </RBMPDraftVersionDates>
    <FinalRBMPdate>2010-03-30</FinalRBMPdate>
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      <RBMPTableOfContents>0 EINLEITUNG\0.1 ALLGEMEINES\1 ALLGEMEINE BESCHREIBUNG DER MERKMALE DER FLUSSGEBIETSEINHEITEN\1.1 DIE FLUSSGEBIETSEINHEITEN DONAU, RHEIN UND ELBE – ÜBERBLICK\1.2 OBERFLÄCHENGEWÄSSER\1.3 KARTIERUNG DER LAGE UND GRENZEN DER GRUNDWASSERKÖRPER\1.4 ERMITTLUNG UND KARTIERUNG DER SCHUTZGEBIETE\2 ABSCHÄTZUNG DER AUSWIRKUNGEN DER SIGNIFIKANTEN BELASTUNGEN UND ANTHROPOGENE EINWIRKUNGEN AUF DEN ZUSTAND VON OBERFLÄCHENGEWÄSSERN UND GRUNDWASSER\2.1 OBERFLÄCHENGEWÄSSER\2.2 GRUNDWASSER\2.3 WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN\3 ZUSAMMENFASSUNG DER WIRTSCHAFTLICHEN ANALYSE DER WASSERNUTZUNGEN\3.1 LANDWIRTSCHAFT\3.2 PRODUKTION UND DIENSTLEISTUNGEN\3.3 ELEKTRIZITÄTSERZEUGUNG\3.4 FÜR DEN WASSERVERBRAUCH RELEVANTE SEKTOREN\3.5 WASSERVERSORGUNG UND ABWASSERENTSORGUNG\4 ÜBERWACHUNG\4.1 ALLGEMEINES\4.2 OBERFLÄCHENGEWÄSSER (ÖKOLOGISCH UND CHEMISCH)\4.3 GRUNDWASSER (CHEMISCH UND MENGENMÄßIG)\4.4 SCHUTZGEBIETE\4.5 WEITERFÜHRENDE INFORMATIONEN\5 UMWELTZIELE\5.1 OBERFLÄCHENGEWÄSSER - CHEMIE\5.2 OBERFLÄCHENGEWÄSSER ÖKOLOGIE\5.3 KÜNSTLICH ODER ERHEBLICH VERÄNDERTE OBERFLÄCHENWASSERKÖRPER\5.4 GRUNDWASSER – CHEMIE\5.5 GRUNDWASSERQUANTITÄT\5.6 SCHUTZGEBIETE\5.7 AUSNAHMEN VOM ZIEL DES VERSCHLECHTERUNGSVERBOTES\6 IM ÖFFENTLICHEN INTERESSE ANZUSTREBENDE WASSERWIRTSCHAFTLICHE ORDNUNG\6.1 WASSERWIRTSCHAFTLICHE ZIELSETZUNGEN – ZIEL DER MAßNAHMENPROGRAMME\6.2 MAßNAHMEN ZUR ERHALTUNG VON ABSCHNITTEN IN OFG, DIE SICH IN EINEM SEHR GUTEN\ ZUSTAND BEFINDEN6.3 MAßNAHMEN ZUR ERHALTUNG UND HERSTELLUNG EINES GUTEN CHEMISCHEN ZUSTANDES SOWIE EINES GUTEN ÖKOLOGISCHEN ZUSTANDES IN BEZUG AUF SYNTHETISCHE UND NICHT-SYNTHETISCHE SCHADSTOFFE IN NATÜRLICHEN SOWIE IN ERHEBLICH VERÄNDERTEN UND KÜNSTLICHEN FLIEßGEWÄSSERN\6.4 MAßNAHMEN ZUR ERHALTUNG UND HERSTELLUNG EINES GUTEN ÖKOLOGISCHEN ZUSTANDES FÜR NATÜRLICHE FLIEßGEWÄSSER SOWIE EINES GUTEN ÖKOLOGISCHEN POTENTIALES FÜR ERHEBLICH VERÄNDERTE UND KÜNSTLICHE FLIEßGEWÄSSER\6.5 MAßNAHMEN ZUR ERHALTUNG UND HERSTELLUNG EINES GUTEN CHEMISCHEN UND EINES GUTEN MENGENMÄßIGEN ZUSTANDES IN GRUNDWASSERKÖRPERN\6.6 SCHUTZ VON GEBIETEN MIT WASSERENTNAHMEN\6.7 MAßNAHMEN ZUR VERRINGERUNG DES RISIKOS FÜR DIE GEWÄSSER UM FREISETZUNGEN VON SIGNIFIKANTEN MENGEN AN SCHADSTOFFEN AUS TECHNISCHEN ANLAGEN ZU VERHINDERN, INSBESONDERE MAßNAHMEN IM UMSETZUNG DER RL 96/82 /EG SOWIE MAßNAHMEN UM IM FALLE VON UNFÄLLEN, DIE NACH VERNÜNFTIGEN EINSCHÄTZUNGEN NICHT VORHERSEHBAR WAREN, DIE FOLGEN ZU VERMINDERN\6.8 MAßNAHMEN BETREFFEND ADÄQUATE ANREIZE FÜR WASSERNUTZER FÜR EINEN NACHHALTIGEN UND EFFIZIENTEN UMGANG MIT DER RESSOURCE SOWIE BETREFFEND ADÄQUATE BEITRÄGE DER WASSERNUTZENDEN SEKTOREN ZUR KOSTENDECKUNG DER WASSERDIENSTLEISTUNG\6.9 MAßNAHMEN IN UMSETZUNG GEMEINSCHAFTLICHER WASSERSCHUTZVORSCHRIFTEN\6.10 MAßNAHMEN ZUR FÖRDERUNG DER WASSERWIRTSCHAFTLICHEN ENTWICKLUNG\7 ÖFFENTLICHKEITSBETEILIGUNG\7.1 ALLGEMEINES UND HINTERGRUND\7.2 ÖFFENTLICHKEITSBETEILIGUNG NGP 2009\8 ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN\8.1 RECHTLICHER UND INSTITUTIONELLER RAHMEN\8.2 ADMINISTRATIVER UND TECHNISCHER RAHMEN\8.3 INTERNATIONALE UND BILATERALE ABSTIMMUNG\9 AUSWIRKUNGEN DES KLIMAWANDELS AUF DIE ÖSTERREICHISCHE WASSERWIRTSCHAFT\9.1 EINLEITUNG\9.2 PROGNOSE DER KLIMAÄNDERUNGEN FÜR ÖSTERREICH\9.3 AUSWIRKUNGEN DES KLIMAWANDELS AUF DIE WASSERWIRTSCHAFT UND DARAUS RESULTIERENDER HANDLUNGSBEDARF\</RBMPTableOfContents>
      <SummaryProcessesAndProcedures>Die Wasserrahmenrichtlinie wurde in Österreich mit der Wasserrechtsgesetznovelle 2003, BGBl. I Nr. 112/2003, die am 22.12.2003 in Kraft getreten ist, in nationales Recht umgesetzt. Das Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215/1959 idF BGBl. I Nr. 123/2006 legt den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als zuständige Behörde für die Flussgebietseinheiten Donau, Rhein und Elbe fest. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist zuständig für die Erstellung und Umsetzung der Flussgebietspläne und für die Koordination innerhalb der internationalen Flussgebietseinheiten. Die Erstellung des Planentwurfs hat nach einem im Wasserrechtsgesetz definierten Prozess in enger Zusammenarbeit mit dem Landeshauptmann, als für die regionale Wasserwirtschaft zuständige Stelle sowie in Kooperation mit anderen beteiligten Stellen, insbesondere dem BMG, BMVIT und den Naturschutzbehörden der Länder, stattgefunden.
Die Flusseinzugsgebiete in Österreich wurden den drei (internationalen) Flussgebietseinheiten (FGE) Donau, Rhein und Elbe zugeordnet. Um die Bearbeitung überschaubar zu machen wurde Österreich in acht hydrologisch abgegrenzte (nationale) Planungsräume für die Koordination und Bearbeitung unterteilt (siehe Abbildung 8.2-1 und Tabelle 8.2-1).
Die Koordination von für die gesamte Flussgebietseinheit relevanten Fragestellungen erfolgt in den internationalen Flussgebietseinheiten über multilaterale Gewässerschutzkommissionen: a) für die Donau über die Internationale Kommission zum Schutz der Donau – IKSD b) für den Rhein über die Internationale Kommission zum Schutz des Rhein – IKSR c) für die Elbe über die Internationale Kommission zum Schutz der Elbe – IKSE. 
Für den Rhein und die Elbe besitzt Österreich in den Kommissionen aufgrund des kleinen Anteils an den jeweiligen Einzugsgebieten lediglich Beobachterstatus. Die Koordination von Fragestellungen betreffend Teile der Flussgebietseinheit erfolgt in überwiegend bilateralen Gewässerschutzkommissionen: a) Die Ständige Gewässerkommission nach dem Regensburger Vertrag (BRD) b) Die Österreichisch-Tschechische Grenzgewässerkommission c) Die Österreichisch-Slowakische Grenzgewässerkommission d) Die Österreichisch-Ungarische Gewässerkommission e) Die Österreichisch-Slowenische Kommission für die Drau f) Die Österreichisch-Slowenische Kommission für die Mur g) Die Internationale Gewässerschutzkommission für den Bodensee h) Die Österreichisch-Schweizerische Kommission für die Wasserkraftnutzung der gemeinsamen Innstrecke.
Die relevanten Rechtsdokumente sind unter wisa.lebensministerium.at im Bereich Nationaler Gewässerbewirtschaftungsplan – NGP &gt; Hintergrunddokumente &gt; Rechtsdokumente &gt; Internationale Übereinkommen-Grenzgewässerverträge oder hier verfügbar. Weiterführende Details über die zuständigen Behörden sind unter wisa.lebensministerium.at im Bereich Nationaler Gewässerbewirtschaftungsplan – NGP &gt; Hintergrunddokumente &gt; Berichte an die EK verfügbar oder hier als Download. Weiterführende Details zur internationalen Abstimmung sowie zu den einzelnen Gewässerschutzkommissionen und Arbeitsgruppen sind unter wisa.lebensministerium.at im Bereich Nationaler Gewässerbewirtschaftungsplan – NGP &gt; Hintergrunddokumente &gt; Internationale Koordination oder hier als Download verfügbar. </SummaryProcessesAndProcedures>
    </RBMPSummary>
    <SummaryOfProgrammes>Flussgebietsbezogene Planung basiert auf einem integrierten Ansatz zum Schutz, zur Verbesserung und zur nachhaltigen Nutzung der Gewässer. Sie bezieht sich auf Grundwasser und alle Oberflächengewässer, ebenso wie direkt mit dem Grundwasser oder Oberflächengewässern verbundene Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf ihren Wasserhaushalt. 
Ziel der flussgebietsbezogenen Planung ist – aufbauend auf einer allgemeinen Beschreibung der Merkmale der Flussgebietseinheiten und einer zusammenfassenden Darstellung der signifikanten Belastungen und anthropogenen Einwirkungen auf den Zustand der Gewässer – die für die Entwicklung der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse der Flussgebietseinheit anzustrebende wasserwirtschaftliche Ordnung in möglichster Abstimmung der verschiedenen Interessen darzustellen. Da es nicht möglich ist, Planungsinhalte im Einzelnen konkret festzulegen, werden im Planungsdokument auf Basis einer umfassenden Ist-Bestandsanalyse die signifikanten Gewässernutzungen und die zu erreichenden Erhaltungs- und Sanierungsziele festgelegt. Die Planungsmaßnahmen erfolgen vor dem Hintergrund von mit Verordnung (immissionsseitig) festgelegten Umweltqualitätsnormen für Oberflächengewässer und Grundwasser. 
Mit der vorliegenden Planung soll daher – soweit es möglich ist – aufgezeigt werden, in welchen Sektoren eine Reduktion der Belastungen der Gewässer erzielt werden kann und wie diese Vorgaben stufenweise erreichbar sind. Dies erfolgt durch: 
1. die Aufstellung kosteneffizienter Maßnahmenprogramme zur stufenweisen Verbesserung des Zustandes unserer Gewässer und zum Schutz vor künftigen Beeinträchtigungen auf der Grundlage von Schätzungen ihrer potentiellen Kosten; 
2. die Umsetzungsstrategie für die erforderlichen Maßnahmen nach Prioritäten mit einer Darstellung von geeigneten bestehenden und möglichen Instrumenten sowie; 
3. die Evaluierung von Fortschritten und die Einstufung von Gewässerabschnitten als erheblich verändert oder künstlich. 

Der NGP soll die Planung in die Lage versetzen, einen ausgewogenen kostenwirksamen Zugang zu Gewässerschutz und Gewässerverbesserung zu finden, der die Wassernutzer – unter Berücksichti-gung des Verursacherprinzips – in angemessener Weise zu Leistungen heranzieht. 

Maßnahmentypen</SummaryOfProgrammes>
    <RBMPjustifications>
      <RBMPwithinEU>nicht relevant</RBMPwithinEU>
      <RBMPbeyondEU>nicht relevant</RBMPbeyondEU>
      <RBMPnoAnnexVII>nicht relevant</RBMPnoAnnexVII>
      <RBMPnotPublished>Der Bewirtschaftungsplan wurde aufgrund des intensiven Diskussionsprozesses mit Stakeholdern und NGO's sowie aufgrund des Bearbeitungsprozesses während und nach der Öffentlichkeitsbeteiligung mit drei Monaten Verspätung veröffentlicht.</RBMPnotPublished>
    </RBMPjustifications>
    <PublicParticipation>
      <PublicParticipationMatrix>
        <PublicParticipationMatrixItem>
          <Activity>WISA</Activity>
          <ConsultationMethod>Beteiligung der ExpertInnen über Möglichkeiten zur offiziellen Stellungnahme</ConsultationMethod>
          <ResponsePeriods>April bis Oktober 2009</ResponsePeriods>
          <AccessToDocuments>http://wisa.lebensministerium.at</AccessToDocuments>
          <ExperienceAndLessons>gutes Tool für die Einbindung der Fachwelt / ExpertInnenplattform</ExperienceAndLessons>
          <Actions>Promotion der Website über verschiedene Kanäle, Vernetzung mit anderen Informations- und Internetangeboten des Lebensministeriums; Berücksichtigung im NGP</Actions>
        </PublicParticipationMatrixItem>
        <PublicParticipationMatrixItem>
          <Activity>Wasseraktiv</Activity>
          <ConsultationMethod>Beteiligung der breiten Öffentlichkeit über eine attraktive Website mit vielen Beteiligungsmöglichkeiten (Befragung, Upload von Fotos, Statements zum Wasser)</ConsultationMethod>
          <ResponsePeriods>April bis Oktober 2009</ResponsePeriods>
          <AccessToDocuments>www.wasseraktiv.at</AccessToDocuments>
          <ExperienceAndLessons>gutes Tool für die Einbindung der breiten, nicht so gut informierten Öffentlichkeit, serviceorientierter, moderner Auftritt, Anbindung an soziale Netzwerke: Facebook, Twitter und Flickr, das Angebot wurde sehr gut genützt (vor allem von einem jugendlichen Publikum 18 - 34 Jahre)</ExperienceAndLessons>
          <Actions>Promotion der Website über verschiedene Kanäle, Vernetzung mit anderen Informations- und Internetangeboten des Lebensministeriums;  Berücksichtigung im NGP</Actions>
        </PublicParticipationMatrixItem>
        <PublicParticipationMatrixItem>
          <Activity>Broschüre "Aktiv für unser Wasser, lebende Flüsse - saubere Seen"</Activity>
          <ConsultationMethod>Information</ConsultationMethod>
          <ResponsePeriods>April 2009 bis laufend</ResponsePeriods>
          <AccessToDocuments>Websiten, Bestellung im Wasserwirtschaftskataster, Verteilung bei Veranstaltungen</AccessToDocuments>
          <ExperienceAndLessons>wichtige Basisinformation zur Wasserrahmenrichtlinie und die Schritte der Umsetzung</ExperienceAndLessons>
          <Actions>Verteilung der Broschüre, Bewerbung über verschiedene Kanäle</Actions>
        </PublicParticipationMatrixItem>
        <PublicParticipationMatrixItem>
          <Activity>Flyer "Aktiv für unser Wasser, lebende Flüsse - saubere Seen"</Activity>
          <ConsultationMethod>Information</ConsultationMethod>
          <ResponsePeriods>Juni 2009 bis laufend</ResponsePeriods>
          <AccessToDocuments>Websiten, Bestellung im Wasserwirtschaftskataster, Verteilung bei Veranstaltungen</AccessToDocuments>
          <ExperienceAndLessons>Flyer ist ein gutes Tool um eine breitenwirksame Verteilung der Grundinformationen durch die hohe Auflagenzahl und den geringen Umfang der Drucksorte zu gewährleisten, eignet sich sehr gut zur Bewerbung der Informationsbroschüre und zur Website www.wasseraktiv.at</ExperienceAndLessons>
          <Actions>Verteilung des Flyers bei Veranstaltungen, Bewerbung über verschiedene Kanäle (Website), Auflegen in öffentlichen Stellen</Actions>
        </PublicParticipationMatrixItem>
        <PublicParticipationMatrixItem>
          <Activity>Wasseraktiv - Bewerbung über Tageszeitungen</Activity>
          <ConsultationMethod>Information</ConsultationMethod>
          <ResponsePeriods>Apr.09</ResponsePeriods>
          <AccessToDocuments>Tageszeitungen Wiener Zeitung und Kurier</AccessToDocuments>
          <ExperienceAndLessons>Die Inserateschaltungen waren zwar sehr teuer (vor allem Kurier), haben aber die Bevölkerung breit informiert, dass die Beteiligung zur Wasserrahmenrichtlinie startet (verstärkt Zugriffe auf Website)</ExperienceAndLessons>
          <Actions>Inserate in auflagenstarken Zeitungen, Promotion zur Öffentlichkeitsbeteiligung in neuen Zielgruppen</Actions>
        </PublicParticipationMatrixItem>
        <PublicParticipationMatrixItem>
          <Activity>Runder Tisch Wasser</Activity>
          <ConsultationMethod>Konsultation</ConsultationMethod>
          <ResponsePeriods>seit 2005 bis laufend</ResponsePeriods>
          <AccessToDocuments>http://wisa.lebensministerium.at und über Protokolle</AccessToDocuments>
          <ExperienceAndLessons>gutes Instrument für die Einbindung von Stakeholdern, externe Moderation von Vorteil, hohe Ansprüche seitens der TeilnehmerInnen hinsichtlich der Möglichkeiten der Einflussnahme</ExperienceAndLessons>
          <Actions>Abhaltung der Runden Tische auf Einladung des Lebensministeriums (bisher gab es bereits 8); Berücksichtigung im NGP</Actions>
        </PublicParticipationMatrixItem>
        <PublicParticipationMatrixItem>
          <Activity>Veranstaltungen in den Bundesländern</Activity>
          <ConsultationMethod>Konsultation</ConsultationMethod>
          <ResponsePeriods>April bis Oktober 2009</ResponsePeriods>
          <AccessToDocuments>www.wasseraktiv.at und Homepages der Länder</AccessToDocuments>
          <ExperienceAndLessons>wichtiges Tool für die Einbindung der Menschen vor Ort (Regionalkenntnisse, Interesse ist regional höher als auf Bundesebene generell)</ExperienceAndLessons>
          <Actions>Abhaltung von Veranstaltungen in allen Bundesländern; Berücksichtigung im NGP</Actions>
        </PublicParticipationMatrixItem>
      </PublicParticipationMatrix>
      <PublicParticipationDocuments>
        <wfd:Reference>
          <wfd:ReferenceDescription>WISA</wfd:ReferenceDescription>
          <wfd:ReferenceURLlocation>http://wisa.lebensministerium.at</wfd:ReferenceURLlocation>
        </wfd:Reference>
      </PublicParticipationDocuments>
    </PublicParticipation>
    <SummaryPreparationFirstUpdate>Österreich hat die von der EU-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) vorgeschriebene Verpflichtung, sich bei ihrer Umsetzung (Überwachung und Bewertung des Gewässerzustandes, Festlegung von Maßnahmenprogrammen) mit den anderen im jeweiligen Einzugsgebiet gelegenen Staaten zu koordinieren, in § 55c Abs. 3 Wasserrechtsgesetz 1959 näher ausgeführt. Demnach sind Fragen, welche nicht nur Österreich, sondern auch Nachbarstaaten (z.B. bei Grenzgewässern) oder die gesamte Flussgebietseinheit betreffen, in den entsprechenden bilateralen oder multilateralen Gremien abzustimmen.</SummaryPreparationFirstUpdate>
  </RBMP>
  <SurfaceWaterSignificantPressures>
    <SubUnitPressureDetail>
      <EUSubUnitCode>AT5100</EUSubUnitCode>
      <SurfaceSignificantPressureTypes>
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          <SurfaceSignificantPressure>1.3 Point - IPPC plants (EPRTR)</SurfaceSignificantPressure>
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        </SurfaceSignificantPressureType>
        <SurfaceSignificantPressureType>
          <SurfaceSignificantPressure>1.5 Point - Other</SurfaceSignificantPressure>
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        </SurfaceSignificantPressureType>
        <SurfaceSignificantPressureType>
          <SurfaceSignificantPressure>4.2 FlowMorph - Hydroelectric dam</SurfaceSignificantPressure>
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        <SurfaceSignificantPressureType>
          <SurfaceSignificantPressure>4.4 FlowMorph - Flood defence dams</SurfaceSignificantPressure>
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        </SurfaceSignificantPressureType>
        <SurfaceSignificantPressureType>
          <SurfaceSignificantPressure>4.5 FlowMorph - Water Flow Regulation</SurfaceSignificantPressure>
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        <SurfaceSignificantPressureType>
          <SurfaceSignificantPressure>4.8 FlowMorph - Weirs</SurfaceSignificantPressure>
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        <SurfaceSignificantPressureType>
          <SurfaceSignificantPressure>5.1 RiverManagement - Physical alteration of channel</SurfaceSignificantPressure>
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        <SurfaceSignificantPressureType>
          <SurfaceSignificantPressure>5.2 RiverManagement - Engineering activities</SurfaceSignificantPressure>
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        <SurfaceSignificantPressureType>
          <SurfaceSignificantPressure>5.5 RiverManagement - Land infrastructure</SurfaceSignificantPressure>
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        <SurfaceSignificantPressureType>
          <SurfaceSignificantPressure>7.1 OtherMorph - Barriers</SurfaceSignificantPressure>
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        <SurfaceSignificantPressureType>
          <SurfaceSignificantPressure>1.1.1 Point - UWWT_2000</SurfaceSignificantPressure>
          <NoOfPointSources>7</NoOfPointSources>
        </SurfaceSignificantPressureType>
        <Comments>Für Informationen zu signifikanten Belastungstypen von Oberflächengewässern wird auf Tabelle SWB_Pressures verwiesen.</Comments>
      </SurfaceSignificantPressureTypes>
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              <LoadMethod>calculated</LoadMethod>
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          </Nutrient>
          <Nutrient>
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              <LoadMethod>calculated</LoadMethod>
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            <TypeOfNutrient>TotalPhosphorous</TypeOfNutrient>
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      <ActionPlanUnkownPressures>In Österreich wurden kein unbekannten Belastungen definiert</ActionPlanUnkownPressures>
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    </GWPointSourceLoads>
    <GWDiffuseSourceLoads />
    <GWRelevantAbstractions>
      <Abstraction>
        <NumberOfAbstractionPoints>999</NumberOfAbstractionPoints>
        <AbstractionType>3 Abstraction</AbstractionType>
        <AnnualVolumeExtracted>29</AnnualVolumeExtracted>
        <VolumeUnits>1000000m3</VolumeUnits>
        <VolumeYear>-7777</VolumeYear>
      </Abstraction>
      <Abstraction>
        <NumberOfAbstractionPoints>999</NumberOfAbstractionPoints>
        <AbstractionType>3.3 Abstraction - Industry (aggregated)</AbstractionType>
        <AnnualVolumeExtracted>17</AnnualVolumeExtracted>
        <VolumeUnits>1000000m3</VolumeUnits>
        <VolumeYear>-7777</VolumeYear>
      </Abstraction>
      <Abstraction>
        <NumberOfAbstractionPoints>999</NumberOfAbstractionPoints>
        <AbstractionType>3.2 Abstraction - Public Water Supply</AbstractionType>
        <AnnualVolumeExtracted>10</AnnualVolumeExtracted>
        <VolumeUnits>1000000m3</VolumeUnits>
        <VolumeYear>-7777</VolumeYear>
      </Abstraction>
      <WaterBalance>
        <ExploitationIndex>21.2</ExploitationIndex>
      </WaterBalance>
    </GWRelevantAbstractions>
    <GWRelevantRecharges>
      <Recharge>
        <RechargeType>4 Artificial Recharge</RechargeType>
        <NumberOfRecharges>1</NumberOfRecharges>
        <AnnualVolumeRecharged>-7777</AnnualVolumeRecharged>
        <VolumeUnits>m3</VolumeUnits>
        <VolumeYear>-7777</VolumeYear>
      </Recharge>
    </GWRelevantRecharges>
    <ActionPlanUnkownPressures>Es gibt keine unbekannten Belastungen</ActionPlanUnkownPressures>
  </GWMainPressures>
  <POM>
    <BasicMeasuresArticle11-3a>
      <BathingWater>
        <Implemented>Y</Implemented>
        <Comments>Die Anforderungen der Badegewässerrichtlinie werden in Österreich mit der Novelle zum Bäderhygienegesetz BGBl. Nr. 254/1976 i.d.g.F. (bzw. BGBl. I Nr. 64/2009) bzw. der Badegewässerverordnung,  BGBl. II Nr. 349/2009 i.d.g.F.  umgesetzt.</Comments>
      </BathingWater>
      <Birds>
        <Implemented>Y</Implemented>
        <Comments>Die Vorgaben der Vogelschutzrichtlinie sind in Österreich in den 9 Naturschutzgesetzen der Bundesländer umgesetzt</Comments>
      </Birds>
      <DrinkingWater>
        <Implemented>Y</Implemented>
        <Comments>Die Anforderungen der Trinkwasserrichtlinie werden in Österreich mit der Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung – TWV), BGBl. II Nr. 304/2001 idF BGBl. II Nr. 121/2007  umgesetzt.</Comments>
      </DrinkingWater>
      <Seveso>
        <Implemented>Y</Implemented>
        <Comments>GewO-Novelle 2000, BGBl. I Nr. 88/2000 (Kapitel 8a) und die Industrieunfallverordnung (IUV), BGBl. II Nr. 354/2002
Novelle des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. I Nr. 90/2000</Comments>
      </Seveso>
      <EnvironmentalImpact>
        <Implemented>Y</Implemented>
        <Comments>Die Vorgaben der UVP-Richtlinie wurden im UVP Gesetz 2000 umgesetzt: BGBl.Nr. 697/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000 </Comments>
      </EnvironmentalImpact>
      <SewageSludge>
        <Implemented>Y</Implemented>
        <Comments>Die Vorgaben der Klärschlammrichtlinie wurden in Österreich in den Bodenschutzgesetzen der Länder umgesetzt.</Comments>
      </SewageSludge>
      <UrbanWasteWater>
        <Implemented>Y</Implemented>
        <Comments>In Österreich wird für  die Nährstoffentfernung Art 5(4) angewendet.</Comments>
      </UrbanWasteWater>
      <PlantProtectionProducts>
        <Implemented>Y</Implemented>
        <Comments>Die Umsetzung der Pflanzenschutzmittelrichtlinie erfolge in Österreich durch folgende Regelwerke:
Pflanzenschutzgrundsatzgesetz BGBl. I Nr. 140/1999 idF BGBl I Nr. 87/2005
Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I Nr. 60/1997 idF BGBl. I Nr. 55/2007
Pflanzenschutzmittel-Verbotsverordnung, BGBl. II Nr. 308/2002 idF BGBl. II Nr. 128/2004</Comments>
      </PlantProtectionProducts>
      <Nitrates>
        <Implemented>Y</Implemented>
        <Comments>In Österreich wird das Nitrat Aktionsprogramm entsprechend Art 3(5) auf das gesamte Bundesgebiet angewendet. (Wasserrechtsgesetz 1959, $55l iVm. Aktionsprogramm Nitrat 2008.)</Comments>
      </Nitrates>
      <Habitats>
        <Implemented>Y</Implemented>
        <Comments>Die Vorgaben der Flora-Fauna-Habitat Richtlinie sind in Österreich in den 9 Naturschutzgesetzen der Bundesländer umgesetzt</Comments>
      </Habitats>
      <IPPC>
        <Implemented>Y</Implemented>
        <Comments>Die Umsetzung der IPPC-Richtlinie erfolge in Österreich durch folgende Regelwerke:
Gewerbeordnung (GewO) idF BGBl. I Nr. 88/2000 (§§ 77a, 81a - 81d, 356a, 359b Abs. 1 letzter Satz), 
Abfallwirtschaftsgesetz idF BGBl. I Nr. 90/2000 (§§ 29b - 29d, 45c Abs. 1 und 2) 
Mineralrohstoffgesetz (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999, mit der Novelle BGBl. I Nr. 21/2002.</Comments>
      </IPPC>
    </BasicMeasuresArticle11-3a>
    <OtherBasicMeasuresArticle11-3b-1>
      <CostRecoveryWaterServices>
        <Implemented>Y</Implemented>
        <LevelOfMeasure>RBD</LevelOfMeasure>
        <DescriptionOfMeasure>In der Gesamtbetrachtung der Wasserdienstleistungen ergibt sich für das Jahr 2006 ein Kostendeckungsgrad durch die Beiträge der Nutzer der Wasserdienstleistungen in Höhe von 92,68%.
Im Einzelnen bedeutet dieser Beitrag der Nutzer zur Kostendeckung  bei der  Abwasserversorgung 89,65% und bei der Wasserversorgung  99,77%.</DescriptionOfMeasure>
      </CostRecoveryWaterServices>
      <EfficientWaterUse>
        <Implemented>Y</Implemented>
        <LevelOfMeasure>RBD</LevelOfMeasure>
        <DescriptionOfMeasure>Grundwasser, Oberflächengewässer:
WRG 1959 § 13 im Bewilligungsverfahren Einsatz wassersparender Technologien: WRG 1959 § 13 im Bewilligungsverfahren "Bedachtnahme auf möglichst sparsame Verwendung des Wassers."
Mindestgebühren: Grundgebühr, die den Gedanken der Verbrauchsunabhängigkeit verstärkt berücksichtigt, verbrauchsabhängige m³ Gebühr in Berücksichtigung des Verursacherprinzips</DescriptionOfMeasure>
      </EfficientWaterUse>
      <ProtectionWaterAbstraction>
        <Implemented>Y</Implemented>
        <LevelOfMeasure>RBD</LevelOfMeasure>
        <DescriptionOfMeasure>Grundwasser:
WRG 1959 §§ 34ff: In Gebieten mit Wasserentnahmen wird durch entsprechende Schutzmaßnahmen/Vorsorgemaßnahmen die Entnahme von Wasser aus bestehenden aber auch aus geplanten bzw. in Aussicht genommenen Wasserfassungen zum Zweck der Trink- und Nutzwasserversorgung geschützt. Zu diesem Zweck werden Schutz- und Schongebiete ausgewiesen.
WRG 1959 § 54: Für einige Gebiete mit Wasserentnahmen wurden Rahmenverfügungen gemäß § 54 WRG erlassen, in denen Quell- und Grundwasservorkommen unbeschadet bestehender Rechte (vorzugsweise) der Wasserversorgung gewidmet und Gesichtspunkte für die Anwendung der §§ 8, 9, 10, 15, 21, 21a, 28 bis 38 und 112 WRG 1959 festgelegt wurden, wie z.B.: Errichtung von geordneten Mülldeponien vorzugsweise außerhalb des Widmungsgebietes. Bei Schutz- und Regulierungsbauten und Kraftwerksanlagen ist auf die Erhaltung des natürlichen Wasseraustausches zwischen Oberflächengewässer und Grundwasser zu achten. Empfehlungen zu Abgrenzung der Schutz- und Schongebiete und für die Auswahl geeigneter Maßnahmen in diesen Gebieten wurden in der ÖVGW-Richtlinie W72 zusammengestellt. 
Die gesetzten Maßnahmen haben bewirkt, dass in der Regel keine Aufbereitung des Trinkwassers erforderlich ist. 
Zusätzlich ist in den kommenden Jahren die Ausweisung weiterer Schongebiete geplant</DescriptionOfMeasure>
      </ProtectionWaterAbstraction>
      <ControlsWaterAbstraction>
        <Implemented>Y</Implemented>
        <LevelOfMeasure>RBD</LevelOfMeasure>
        <DescriptionOfMeasure>Grundwasser:
WRG 1959 - Bewilligung: Die Benutzung des Grundwassers bedarf dann einer wasserrechtlichen Bewilligung, wenn der Grundeigentümer über seinen Haus- und Wirtschaftsbedarf Grundwasser entnimmt und die Entnahmen mit anderen als handbetriebenen Pump- und Schöpfwerken erfolgt. Artesische Brunnen bedürfen jedenfalls einer Bewilligung (§ 10 WRG).

WRG 1959 - Bewilligungspflicht für die Benutzung der Gewässer durch Wasserbenutzungsanlagen (§ 9) z.B. Wasserkraftanlagen sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen sowie Überwachung: In der Bewilligung ist das Maß der Wasserbenutzung in der Bewilligung in der Weise zu beschränken, dass ein Teil des jeweiligen Zuflusses zur Erhaltung des ökologischen Zustandes des Gewässers erhalten bleibt

Oberflächengewässer:
WRG 1959 - §§ 130ff Überprüfung der Einhaltung der Rechtsvorschriften sowie der im Einzelnen für Wasserbenutzungsanlagen getroffenen Vorschreibungen durch die Gewässeraufsicht Die Gewässeraufsicht überprüft - von Amts wegen - den ökologischen Zustand der Gewässer sowie ob die in Bescheiden getroffenen Vorschreibungen (z.B. Auflagen) eingehalten werden. Zur Gewässeraufsicht gehört auch die Überwachung zu Ermittlungszwecken.

WRG 1959 § 138 Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes durch Beseitigung "eigenmächtiger Neuerungen" sofern es das öffentliche Interesse erfordert oder ein Betroffener es verlangt.

WRG 1959 - individuelle Anpassungsverpflichtung für rechtmäßig bestehende Anlagen gemäß § 21a</DescriptionOfMeasure>
      </ControlsWaterAbstraction>
      <RechargeAugmentationGroundwaters>
        <Implemented>Y</Implemented>
        <LevelOfMeasure>RBD</LevelOfMeasure>
        <DescriptionOfMeasure>Aufgrund der klimatischen Verhältnisse ist das Thema künstliche Anreicherungen derzeit nicht relevant.
Sollte eine Anreicherung oder Auffüllung beabsichtigt werden, besteht Bewilligungspflicht nach § 32 Abs. 4 WRG.</DescriptionOfMeasure>
      </RechargeAugmentationGroundwaters>
      <PointSourceDischarges>
        <Implemented>Y</Implemented>
        <LevelOfMeasure>RBD</LevelOfMeasure>
        <DescriptionOfMeasure>GW:
WRG 1959: Beschränkungen für die Einbringung von Schadstoffen - Bewilligung nach § 32.
§§ 130ff: Überprüfung der Einhaltung der Rechtsvorschriften durch die Gewässeraufsicht.
§ 138: Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes durch Beseitigung "eigenmächtiger Neuerungen" sofern es das öffentliche Interesse erfordert oder ein Betroffener es verlangt. 
§ 21a: individuelle Anpassungsverpflichtung für rechtmäßig bestehende Anlagen.
Altlastensanierungsgesetz: BGBl. Nr. 299/1989 idF BGBl. I Nr. 40/2008 - Systematische Sicherung und Sanierung von Altlasten. 

OW:
WRG 1959: Bewilligungspflicht für Wasserbenutzungen, Einwirkungen auf Gewässer, Wasser(bau)anlagen. Prüfung der öffentlichen Interessen. Qualitätszielverordnung Chemie, BGBl Nr. II 96/2006 idF BGBl. Nr. II 267/2007

Kommunale und branchenspezifische Abwasseremissionsverordnungen 
Indirekteinleiterverordnung, BGBl. II Nr. 222/1998 idF BGBl. II Nr. 523/2006: Einhaltung von Emissionsbegren-
zung für Indirekteinleiter.
WRG 1959 § 33b: Verpflichtung die Abwassereinleitungen in ein Fließgewässer oder in eine bewilligte Kanalisation jedenfalls nach dem Stand der Technik zu begrenzen. §§ 32 und 32b: Bewilligungspflicht für direkte und Indirekte Einleitungen. § 33c: generelle Anpassungsverpflichtung für rechtmäßig bestehende Anlagen. § 59a iVm: Verordnung über ein elektronisches Register, zur Erfassung aller wesentlichen Belastungen von OWK durch Stoffe aus Punktquellen (EmRegV-OW), BGBl. II Nr. 29/2009.
ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997idF BGBl. I Nr. 13/2006 iVm Chemikalien-Verbotsverordnung, BGBl. II Nr. 477/2003 idF BGBl. II Nr. 361/2008: Verbot des Inverkehrsetzens und der Verwendung von Pentabromdiphenylethern und Octabromdiphenylethern und von Antifoulings die u.a. zinnorganische Verbindungen enthalten sowie Nonylphenol</DescriptionOfMeasure>
      </PointSourceDischarges>
      <PollutantsDiffuse>
        <Implemented>Y</Implemented>
        <LevelOfMeasure>RBD</LevelOfMeasure>
        <DescriptionOfMeasure>GW:
WRG 1959 § 32 (2f): Mengenmäßige Beschränkungen für die Ausbringung von stickstoffhältigen Düngemitteln - Bewilligung. § 33f: freiwillige Maßnahmen. Verordnung nach § 55l: Aktionsprogramm Nitrat - Umsetzung EU Nitrat-RL.

Pflanzenschutzmittel-Verbotsverordnung, BGBl. II Nr. 308/2002 idF BGBl. II Nr. 128/2004 (Verbot bestimmter gefährlicher Stoffe in PSM).
Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I Nr. 60/1997 idF BGBl. I Nr. 55/2007: Zulassung, Inverkehrbringen, Werbung, Einfuhr von PSM.
Düngemittelverordnung, BGBl. II Nr. 100/2004 idF BGBl. II Nr. 53/2007: Beschränkung der Schwermetallgehalte in Düngemitteln

Cross-Compliance – Verordnung: Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen über das Verwaltungs- und Kontrollsystem der Direktzahlungen (INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008), BGBl. II Nr. 31/2008 idF BGBl. II Nr. 85/2009. Umsetzung der EU Ratsverordnung Nr. 1782/2003

OW:
WRG 1959: Bewilligungspflicht § 32: Bewilligungspflicht für mehr als geringfügige Einwirkungen, die mittelbar oder unmittelbar die Beschaffenheit der Gewässer beeinträchtigen. Definition der ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung.

Pflanzenschutzgrundsatzgesetz, BGBl. I Nr. 140/1999 idF BGBl I Nr,87/2005: Grundsätze für die Regelung des Schutzes der Pflanzen vor Krankheiten und Schädlingen - durch Landesgesetze auszuführen.

ÖPUL 2007 – österr. Programm zur Förderung einer umweltgerechten Landwirtschaft. Programm der ländlichen Entwicklung (Pestizide)
Emissionsbegrenzungen Luft für den Bereich Erzeugung von Nichteisenmetallen und Refraktärmetallen (NER-V, BGBl. II Nr. 86/2008)
ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997idF BGBl. I Nr. 13/2006 iVm Chemikalien-Verbotsverordnung, BGBl. II Nr. 477/2003 idF BGBl. II Nr. 361/2008: Stoffbezogene Beschränkung des Inverkehrbringens und der Verwendung von Schadstoffen
Immissionsschutz - Luft, BGBl. I Nr. 115/1997, idF BGBl. I Nr. 70/2007 und Aktionsplan zum Immissionsschutzgesetz - Luft, BGBl. II Nr. 207/2002</DescriptionOfMeasure>
      </PollutantsDiffuse>
      <AdverseImpact>
        <Implemented>Y</Implemented>
        <LevelOfMeasure>RBD</LevelOfMeasure>
        <DescriptionOfMeasure>WRG 1959:
§§ 38,39 oder § 41: Zur Gewährleistung eines guten ökologischen Zustandes darf durch Wasseranlagen keine wesentliche Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes der Gewässer ausgehen. Zur Prüfung dieser Zielsetzung bedürfen Wasserbauanlagen oder Einbauten an oder in Gewässer einer Bewilligung entsprechend den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes.
Festlegung von Begrenzungen zur Hintanhaltung einer wesentlichen Beeinträchtigung des ökologischen Zustands durch Schwall-Belastungen. § 50: Wasserberechtigte und Konsensinhaber haben ihre Wasser(be)¬nutzungsanlagen in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand zu erhalten und, derart zu erhalten und zu bedienen, dass keine öffentlichen Interessen verletzt werden.
§§ 130ff Überprüfung der Einhaltung der Rechtsvorschriften durch die Gewässeraufsicht. § 21a WRG 1959: individuelle Anpassungsverpflichtung für rechtmäßig bestehende Anlagen
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes durch Beseitigung „eigenmächtiger Neuerungen“, sofern es das öffentliche Interesse erfordert oder ein Betroffener es verlangt.
§§ 27, 29: Behörde hat festzustellen, ob und inwieweit u.a. im öffentlichen Interesse Anlagen zu beseitigen, der frühere Wasserlauf wiederherzustellen oder welche anderen Vorkehrungen zu treffen sind.
Wasserbautenförderungsgesetz 1985 – WBFG, BGBl. Nr. 148/1985 (WV) idF BGBl. I Nr. 82/2003 iVm. den: Technische RL für die Bundeswasserbauverwaltung und die Wildbach- und Lawinenverbauung
Österr. Programm für die Entwicklung des ländlichen Raums 2007-2013 - „Ländliche Entwicklung“ LE_07-13 iVm. den Sonderrichtlinien für die Umsetzung der forstlichen und wasserbaulichen Maßnahmen.
Förderprogramme Länder: z.B. NÖ Landschaftsfonds</DescriptionOfMeasure>
      </AdverseImpact>
      <PollutantsDirectGroundwater>
        <Implemented>Y</Implemented>
        <LevelOfMeasure>RBD</LevelOfMeasure>
        <DescriptionOfMeasure>WRG 1959 § 32a iVm Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser, BGBl. II Nr.98/2010: Verbot der direkten Einbringung (ohne Bodenpassage) von gefährlichen Schadstoffen in das Grundwasser.</DescriptionOfMeasure>
      </PollutantsDirectGroundwater>
      <SurfacePrioritySubstances>
        <Implemented>Y</Implemented>
        <LevelOfMeasure>RBD</LevelOfMeasure>
        <DescriptionOfMeasure>WRG 1959: Bewilligungspflicht für Wasserbenutzungen, Einwirkungen auf Gewässer, Wasser(bau)anlagen. Qualitätszielverordnung Chemie, BGBl Nr. II 96/2006 idF BGBl. Nr. II 267/2007. § 33b: Verpflichtung die Abwassereinleitungen in ein Fließgewässer oder in eine bewilligte Kanalisation zu begrenzen. §§ 32 und 32b: Bewilligungspflicht für direkte und Indirekte Einleitungen.  § 33c: Anpassungsverpflichtung für rechtmäßig bestehende Anlagen. Überprüfung der Einhaltung der Rechtsvorschriften. § 138: Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes durch Beseitigung „eigenmächtiger Neuerungen“, sofern es das öffentliche Interesse erfordert oder ein Betroffener es verlangt. § 59a: Verordnung über ein elektronisches Register, zur Erfassung aller wesentlichen Belastungen von Oberflächenwasserkörpern durch Stoffe aus Punktquellen (EmRegV-OW).
Kommunale und branchenspezifische Abwasseremissionsverordnungen. IndirekteinleiterVO, BGBl. II Nr. 222/1998 idF BGBl. II Nr. 523/2006: Emissionsbegrenzung für Indirekteinleiter.
ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997idF BGBl. I Nr. 13/2006 iVm Chemikalien-Verbotsverordnung, BGBl. II Nr. 477/2003 idF BGBl. II Nr. 361/2008: Verbot des Inverkehrsetzens und der Verwendung von Pentabromdiphenylethern, Octabromdiphenylethern , von Antifoulings die u.a. zinnorganische Verbindungen enthalten sowie Nonylphenol.
Lebensmittelgesetz 1975 iVm. Kosmetikverordnung, BGBl. II Nr. 375/1999 idF BGBl. II Nr. 311/2008 Verbot des Einsatzes bestimmter Schadstoffe in Kosmetika
Pflanzenschutzgrundsatzgesetz, BGBl. I Nr. 140/1999 idF BGBl I Nr,87/2005: Grundsätze für die Regelung des Schutzes der Pflanzen vor Krankheiten und Schädlingen.
ÖPUL 2007 – Programm zur Förderung einer umweltgerechten Landwirtschaft.
Emissionsbegrenzungen Luft - Erzeugung von Nichteisenmetallen und Refraktärmetallen</DescriptionOfMeasure>
      </SurfacePrioritySubstances>
      <AccidentalPollution>
        <Implemented>Y</Implemented>
        <LevelOfMeasure>RBD</LevelOfMeasure>
        <DescriptionOfMeasure>WRG 1959 - § 31 Allgemeine Sorge für die Reinhaltung: Das Wasserrechtsgesetz verpflichtet jedermann dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, mit der gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instand zu halten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, dass eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die dem Reinhalteziel des Wasserrechtsgesetzes zuwiderläuft. Wenn dennoch die Gefahr einer Gewässerverunreinigung eintritt (z.B. defekter Ölheizungstank, der platzt und ausrinnt) hat der Verpflichtete - VERSCHULDENSUNABHÄNGIG - die notwendigen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu treffen. Wenn dieser die Maßnahmen nicht (ausreichend) trifft und die konkrete Gefahr bereits eingetreten ist, werden die Maßnahmen von der Behörde dem Verpflichteten mit Bescheid aufgetragen oder (bei Gefahr im Verzug) unmittelbar angeordnet und nötigenfalls unverzüglich - gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten - (gegebenenfalls durch Dritte) durchgeführt. Ähnliche Regelungen finden sich auch in der Gewerbeordnung, dem Abfallwirtschaftsgesetz und dem Mineralrohstoffgesetz. 

Bundes-Umwelthaftungsgesetz - B-UHG, BGBl. I Nr. 99/2009: In Ergänzung der bestehenden Regelung des Wasserrechtsgesetzes regelt das B-UHG in Umsetzung der Umwelthaftungsrichtlinie die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden. Derjenige, der durch seine berufliche Tätigkeit einen Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr einer Schädigung herbeiführt soll, wie auch gemäß § 31 WRG 1959, verschuldensunabhängig die Kosten der erforderlichen Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen tragen.</DescriptionOfMeasure>
      </AccidentalPollution>
    </OtherBasicMeasuresArticle11-3b-1>
    <SWNeedForSupplementaryMeasures>
      <SWNeedForSupplementaryMeasure>
        <EUSubUnitCode>AT5100</EUSubUnitCode>
        <SupplementaryMeasures>
          <NeedForSupplementaryMeasure>
            <PressurePreventingGoodStatus>1 Point Source</PressurePreventingGoodStatus>
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    <ListOfSupplementaryMeasures>
      <SuppAddMeasure>
        <SupplementaryAddMeasureCode>ÖPUL</SupplementaryAddMeasureCode>
        <TypeOfSupplementaryMeasure>ECONOMIC</TypeOfSupplementaryMeasure>
        <MeasureName>ÖPUL</MeasureName>
        <MeasureDescription>ÖPUL – Österreichisches Programm zur Förderung einer umweltgerechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft
Dieses Programm läuft bis 2013 und enthält zahlreiche Maßnahmen, die den Grundwasserschutz unterstützen, wie z.B.:
- Enhaltung von Düngegrenzen, die geringer sind als jene des Aktionsprogramms-Nitrat;
- Verzicht auf ertragssteigernde Betriebsmittel auf Ackerflächen;
- Begrünung von Ackerflächen;
- Fruchtfolgeauflagen;
- Düngebegrenzungen, Fruchtfolgevorgaben, schlagbezogene Aufzeichnungen, Düngung nach Nmin, Bodenproben für Spezialkulturen (Wein, Obst, Gemüse, Erdäpfel, Rübe, Erdbeeren);
- Schulungen;
- Untersaat bei Mais.
Die Kontrolle der Einhaltung der Auflagen der jeweiligen Maßnahmen erfolgt in diesem Fall aus-schließlich durch die AMA im Rahmen von „Cross-Compliance“.
Basierend auf der ÖPUL-Evaluierung wurden in Bezug auf Stickstoffeinträge in das Grundwasser folgende Maßnahmen in das Programm 2007-2013 eingeführt: 
- Düngeplanung und -bilanzierung (in der ÖPUL Maßnahme vorbeugender Gewässerschutz),
- keine Düngung auf besonders auswaschungsgefährdeten Böden (neue ÖPUL Maßnahme).
Diese Maßnahmen werden nur in belasteten Grundwasserkörpern angeboten.
Weiters gibt es im Rahmen des „Österreichischen Programms für die Entwicklung des ländlichen Raums 2007-2013“ die Maßnahme „Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe (M 121)“. Förderungsgegenstand ist dabei auch die Förderung für Jauchen- und Güllegruben sowie Geräte zur bodennahen Gülleausbringung und Pflanzenschutzgeräte.
ÖPUL 2007 enthält auch zahlreiche Maßnahmen, in Bezug auf Pestizidbelastungen wie z.B.
- Verzicht auf chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel (Biologische Landwirtschaft),
- Verzicht auf chemisch-synthetische Fungizide auf Getreideflächen.
Insgesamt wurden für das ÖPUL-Programm im Jahr 2008 rd. 522 Mio. Euro abgegolten.</MeasureDescription>
        <GeographicCoverage>National</GeographicCoverage>
        <Comment>k.A.</Comment>
      </SuppAddMeasure>
      <SuppAddMeasure>
        <SupplementaryAddMeasureCode>Codizes</SupplementaryAddMeasureCode>
        <TypeOfSupplementaryMeasure>PRACTICE</TypeOfSupplementaryMeasure>
        <MeasureName>Richtlinien Codizes</MeasureName>
        <MeasureDescription>Die Richtlinien der sachgerechten Düngung (6. Auflage) enthalten Düngeempfehlungen sowie eine Anleitung zur Interpretation von Bodenuntersuchungsergebnissen in der Landwirtschaft. Sie stellen einen Leitfaden dar, der die Erzeugung qualitativ hochwertiger Ernteprodukte sowohl unter Berücksichtigung des Boden- und Ressourcenschutzes, als auch einer kostengünstigen Produktion ermöglicht</MeasureDescription>
        <GeographicCoverage>National</GeographicCoverage>
        <Comment>k.A.</Comment>
      </SuppAddMeasure>
      <SuppAddMeasure>
        <SupplementaryAddMeasureCode>Bildung</SupplementaryAddMeasureCode>
        <TypeOfSupplementaryMeasure>EDUCATIONAL</TypeOfSupplementaryMeasure>
        <MeasureName>Bildung- Bewusstseinsbildung</MeasureName>
        <MeasureDescription>In den Bundesländern laufen Beratungsaktivitäten (z.B. Nitratinformationsdienst, Wasserschutzberatung), die oft von den Ämtern der Landesregierung und der Landwirtschaftskammer gemeinsam organisiert werden. In einigen Bundesländern werden die Messergebnisse von Nmin Untersuchungen auf ausgewählten Standorten und daraus abgeleitete Düngeempfehlungen für bestimmte Kulturen ins Internet gestellt.
In Bezug auf Pflanzenschutzmittel erfolgt bereits seit Jahren ein Informationsaustausch zwischen Bund und Ländern mit Pflanzenschutzmittelerzeugern, um beratend unter Einbindung der Landwirtschaftskammer vor Ort einen gezielten grundwasserschonenden Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zu fördern.</MeasureDescription>
        <GeographicCoverage>National</GeographicCoverage>
        <Comment>k.A.</Comment>
      </SuppAddMeasure>
      <SuppAddMeasure>
        <SupplementaryAddMeasureCode>Richtlinie GW-Entnahme</SupplementaryAddMeasureCode>
        <TypeOfSupplementaryMeasure>PRACTICE</TypeOfSupplementaryMeasure>
        <MeasureName>ÖVGW Richtlinie W 72</MeasureName>
        <MeasureDescription>Empfehlungen zu Abgrenzung der Schutz- und Schongebiete und für die Auswahl geeigneter Maßnahmen in diesen Gebieten wurden in der ÖVGW-Richtlinie W72 zusammengestellt. Der darin enthaltene Maßnahmenkatalog enthält Maßnahmen zu folgenden Belastungen bzw. Gefährdungspotentialen:
- Lagerung, Leitung und Manipulation von wassergefährdenden Stoffen,
- Eingriffe in die Überdeckung sowie Erdwärme- bzw. thermische Grundwassernutzung,
- Errichtung und Betrieb von Kanalisations- und Abwasserreinigungsanlagen,
- Errichtung und Betrieb von Abfalldeponien, -sammelstellen und -behandlungsanlagen,
- Errichtung und Betrieb von Verkehrsflächen,
- Einrichtungen für Tourismus und Sport, militärische Anlagen, 
- land- und forstwirtschaftliche Aktivitäten.</MeasureDescription>
        <GeographicCoverage>National</GeographicCoverage>
        <Comment>k.A.</Comment>
      </SuppAddMeasure>
      <SuppAddMeasure>
        <SupplementaryAddMeasureCode>KKN</SupplementaryAddMeasureCode>
        <TypeOfSupplementaryMeasure>PRACTICE</TypeOfSupplementaryMeasure>
        <MeasureName>Kanal- und Kläranlagennachbarschaften</MeasureName>
        <MeasureDescription>Kanal- und Kläranlagennachbarschaften sind Einrichtungen von Betreibern von Abwasseranlagen ohne besondere Rechtsform, die vom Österreichischen Wasser- und Abfallwirtschaftsverband (ÖWAV) in Zusammenarbeit mit den Bundesländern getragen und organisiert werden. Die Teilnahme an den Nachbarschaften ist freiwillig und steht allen Betreibern von Abwasseranlagen (kommunale, industrielle und sonstige private Kanalisations- und Kläranlagen) offen. Ziel der Nachbarschaften ist, das Wissen und die Fertigkeiten des Betriebspersonals laufend dem technischen Fortschritt und der gesetzlichen Entwicklung anzupassen. Damit soll ein fachgerechter und wirtschaftlicher Betrieb der Anlagen sichergestellt und durch nachbarschaftliche Beratung und Hilfe die bestmögliche Wirkung zur Reinhaltung unserer Gewässer erzielt werden. Gegenwärtig arbeiten über 900 Kläranlagen in 57 Nachbarschaften mit, die von rund 70 Sprechern und Betreuern geleitet werden. Damit werden etwa 90% aller Kläranlagen Österreichs erfasst.</MeasureDescription>
        <GeographicCoverage>National</GeographicCoverage>
        <Comment>k.A.</Comment>
      </SuppAddMeasure>
      <SuppAddMeasure>
        <SupplementaryAddMeasureCode>LIFE</SupplementaryAddMeasureCode>
        <TypeOfSupplementaryMeasure>PRACTICE</TypeOfSupplementaryMeasure>
        <MeasureName>LIFE</MeasureName>
        <MeasureDescription>LIFE, LIFE+:
LIFE bzw. LIFE+ sind ein Finanzinstrument für die Umwelt in der Europäischen Union. 
In den vergangenen Förderperioden wurde eine Reihe von österreichischen LIFE-Projekten mit Schwerpunkt auf Restrukturierung und Rückbau von Fließgewässern realisiert. Es handelte sich dabei um mehrjährige umfassende Vorhaben, die neben dem Hochwasserschutz auch die Habitatverbesserung und den Schutz gefährdeter Tier- und Pflanzenarten zum Ziel hatten.
Das in der Periode von 2007 bis 2013 gültige Programm LIFE+ bietet in der Programmsäule „Natur und biologische Vielfalt“ u.a. die Möglichkeit, gebietsbezogene Maßnahmen zum Arten- und Lebensraumschutz in Natura 2000 Gebieten und Maßnahmen zur Verbesserung der „ökologischen Kohärenz“ (Konvektivität zwischen Natura 2000 Gebieten) zu fördern. Die Förderhöhe aus EU-Mitteln beträgt in der Regel 50%, die nationale Finanzierung ist sicherzustellen.</MeasureDescription>
        <GeographicCoverage>National</GeographicCoverage>
        <Comment>k.A.</Comment>
      </SuppAddMeasure>
      <SuppAddMeasure>
        <SupplementaryAddMeasureCode>UFG</SupplementaryAddMeasureCode>
        <TypeOfSupplementaryMeasure>ECONOMIC</TypeOfSupplementaryMeasure>
        <MeasureName>UFG</MeasureName>
        <MeasureDescription>Umweltförderungsgesetz - UFG, BGBl. Nr. 185/1993 idF BGBl. I Nr. 74/2008.
FRL „Gewässerökologie für Wettbewerbsteilnehmer“ und „Gewässerökologie für kommunale Förderungswerber“</MeasureDescription>
        <GeographicCoverage>National</GeographicCoverage>
        <Comment>k.A.</Comment>
      </SuppAddMeasure>
    </ListOfSupplementaryMeasures>
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        <PressurePreventingGoodStatus>1 Point Sources</PressurePreventingGoodStatus>
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          <YesNo>Y</YesNo>
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        <PressurePreventingGoodStatus>3 Abstraction</PressurePreventingGoodStatus>
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        <PressurePreventingGoodStatus>4 Artificial Recharge</PressurePreventingGoodStatus>
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        <PressurePreventingGoodStatus>5 Saltwater Intrusion</PressurePreventingGoodStatus>
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        <Comments>k.A.</Comments>
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        <PressurePreventingGoodStatus>6 Other Pressures</PressurePreventingGoodStatus>
        <PercentageFailure>0</PercentageFailure>
        <BasicMeasuresEnough>
          <YesNo>Y</YesNo>
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        <Comments>k.A.</Comments>
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    <CostOfMeasures>
      <CostDetails>
        <RBDorNational>N</RBDorNational>
        <TotalAggregatedCost>
          <TotalCostOfMeasure>4000000</TotalCostOfMeasure>
          <Aggregation>Entire RBMP</Aggregation>
          <ReferenceYear>2010</ReferenceYear>
          <CalculationMethod>Für die einzelnen Maßnahmentypen wie zB die Herstellung der Durchgängigkeit wurden die Investitionskosten für die Maßnahmen bis 2015 an den prioritären Sanierungsgewässern an Hand der Studie (STIGLER et al., 2005) ermittelt.</CalculationMethod>
          <TotalCostComment>Die Kosten beziehen sich auf Maßnahmen zur Verbesserung der Gewässerstrukturen, Abflussverhältnisse und Durchgängigkeit der Fließgewässer.</TotalCostComment>
        </TotalAggregatedCost>
      </CostDetails>
    </CostOfMeasures>
    <InternationalRBDCoordination>
      <NotCoordinatedExplanation>Nicht relevant für Österreich. Eine internationale Koordination hat stattgefunden. Für Referenzen hierzu siehe auch Tabelle RBMP_ReferenceLINKS</NotCoordinatedExplanation>
    </InternationalRBDCoordination>
    <GeneralAdditionalComments>Für den NGP 2009 wurde ein Maßnahmenprogramm (MP) entwickelt, das die Erreichung und langfristige Einhaltung  der Umweltziele gewährleisten soll. Es umfasst 
•	Maßnahmen, die in der Flussgebietseinheit bereits getroffen wurden, und die Darstellung der dadurch zu erwartenden Verbesserungen, sowie
•	neue Maßnahmen für einzelne Sektoren (Driver)
Bereits verfügbare Maßnahmen, einschließlich der dazugehörigen Regelungsmechanismen und
Finanzierung, tragen wesentlich zur Verhinderung weiterer Verschlechterung und zur Verbesserung des bestehenden Zustandes der Gewässer bei. Einige davon stehen in einem engen
Zusammenhang mit dem Gemeinschaftsrecht (z.B. Kommunale Abwasser-RL,  IPPC-RL,  Nitrat-RL), dienen aber auch der Erreichung der WRRL-Ziele. Wo bestehende Maßnahmen nicht den erforderlichen Schutz oder die erforderliche Verbesserung gewährleisten können, werden neue Maßnahmen eingeführt. 

Es werden grundsätzlich drei Maßnahmentypen unterschieden:
•	Erhaltungsmaßnahmen: dienen der Verhinderung einer Verschlechterung des jeweiligen Zustandes eines Gewässers;
•	Sanierungsmaßnahmen:  dienen der (schrittweisen ) Herstellung des guten Zustandes bzw. guten ökologischen Potentials (GÖP) in Gewässern;
•	Maßnahmen zur Förderung der wasserwirtschaftlichen Entwicklung: dienen dazu,  die vielfältigen – oft gegensätzlichen – (Nutzungs)Ansprüche an Gewässer nach Möglichkeit befriedigen zu können.

Die Untergliederung des MP erfolgt im Wesentlichen bezogen auf die Umweltziele und anhand der wesentlichen (signifikante)n Belastungen, die die Erreichung der Ziele gefährden bzw. in Zukunft gefährden können. Für jede wesentliche Belastung werden auch die maßgeblichen Sektoren angeführt, die als Verursacher in  Betracht kommen und daher auch von Maßnahmen zur Reduzierung der Belastungen betroffen sein können. Es werden auch jeweils die Umsetzungsmechanismen/Instrumente und Zuständigkeiten sowie finanziellen  Auswirkungen angeführt.

Die Darstellung der signifikanten Belastungen, aus denen sich Sanierungserfordernisse ergeben,  basiert auf den Ergebnissen der Ist-Bestandsaufnahme 2004 und der Veröffentlichung der wesentlichen Wasserbewirtschaftungsfragen. Dabei wurden die Hauptbelastungen für die Flusseinzugsgebiete hervorgehoben und anschließend mit Stakeholdern und NGOs diskutiert. Folgende Hauptbelastungstypen bzw. Herausforderungen, für die Maßnahmen zur Verbesserung des Zustands zu treffen sind, wurden identifiziert:
1. Verbesserung der Gewässerstrukturen, Abflussverhältnisse und Durchgängigkeit in Fließgewässern;
2. Reduzierung der Belastung von Oberflächengewässern durch Nährstoffe, teilw. auch durch organische Verschmutzung und Schadstoffe und des Grundwassers durch Nitrat.</GeneralAdditionalComments>
  </POM>
  <EconomicAnalysis>
    <InvestmentCostDetails>
      <InvestmentCostItem>
        <Year2009to2015>2009</Year2009to2015>
        <AggregatedCost>9650000</AggregatedCost>
      </InvestmentCostItem>
      <InvestmentCostItem>
        <Year2009to2015>2010</Year2009to2015>
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      </InvestmentCostItem>
      <InvestmentCostItem>
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      </InvestmentCostItem>
      <InvestmentCostItem>
        <Year2009to2015>2012</Year2009to2015>
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      </InvestmentCostItem>
      <InvestmentCostItem>
        <Year2009to2015>2013</Year2009to2015>
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      </InvestmentCostItem>
      <InvestmentCostItem>
        <Year2009to2015>2014</Year2009to2015>
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      </InvestmentCostItem>
      <InvestmentCostItem>
        <Year2009to2015>2015</Year2009to2015>
        <AggregatedCost>4850000</AggregatedCost>
      </InvestmentCostItem>
    </InvestmentCostDetails>
    <WaterServicesDetails>
      <WaterServicesItem>
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        <WaterServiceTypeOther>n.a.</WaterServiceTypeOther>
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      <WaterServicesItem>
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      <WaterServicesItem>
        <WaterServiceType>Wastewater collection and treatment for households</WaterServiceType>
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        <LevelOfCostRecovery>89.6</LevelOfCostRecovery>
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      </WaterServicesItem>
      <WaterServicesItem>
        <WaterServiceType>Wastewater collection and treatment for industry</WaterServiceType>
        <WaterServiceTypeOther>n.a.</WaterServiceTypeOther>
        <VolumeDischarged>1000000</VolumeDischarged>
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        <LevelOfCostRecovery>89.6</LevelOfCostRecovery>
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      </WaterServicesItem>
    </WaterServicesDetails>
    <VolumesPricesCosts>
      <VolumesPricesCostsIncluded>Y</VolumesPricesCostsIncluded>
      <InvestmentCostMethodology>2007 wurden im Rahmen einer Anlagen- und Investitionskostenerhebung durch die Bundesförderung für die Siedlungswasserwirtschaft die österreichischen Gemeinden mittels Fragebogen ersucht, die zukünftig geplanten Investitionen im Bereich Wasserversorungung und Abwasserentsorgung bis 2015 bekanntzugeben. Die Rücklaufquoten bezogen auf die Einwohner liegen für die Wasserversorgung bei 74%, für die Abwasserentsorgung bei 85%. Weiters sind 70% der Verbände im Abwasserbereich und 49% der Verbände im Wasserbereich repräsentiert. Die Hochrechnung der Ergebnisse für Gesamtösterreich erfolgte über Einwohner-spezifische Werte in Abhängigkeit von der Gemeindegröße, die berechneten Werte wurden danach auf Basis der Erfahrungswerte über tatsächlich zur Förderung beantragten Kosten abgemindert.  </InvestmentCostMethodology>
      <WaterServiceCostMethodology>2007 wurden im Rahmen einer Anlagen- und Investitionskostenerhebung durch die Bundesförderung für die Siedlungswasserwirtschaft die österreichischen Gemeinden mittels Fragebogen ersucht, ihre Wirtschaftsdaten (Betriebskosten, Kapitalkosten, Einnahmen, Ausgaben und Zuschüsse) im Bereich Wasserversorgung und Abwasserentsorgung für das Geschäftsjahr 2006 anzugeben. Die Rücklaufquoten bezogen auf die Einwohner liegen im Bereich Wasserversorgung bei 80%, im Bereich Abwasserentsorgung bei 88%. Die Daten wurden vor der Aggregierung um Ausreisser bereinigt.</WaterServiceCostMethodology>
    </VolumesPricesCosts>
    <CostRecoveryMethodology>Gemäß der zugrunde gelegten Definition von Kostendeckung, die im österreichischen Hintergrunddokument zu Artikel 9 vermerkt ist, müssen die „Kosten der Wasserdienstleistungen gedeckt werden durch Mittel, die zur Deckung dieser Kosten vorgesehen sind“. Zur Berechnung des Kostendeckungsgrads der Wasserdienstleistungen wurden die beiden Dienstleistungen Wasserversorgung und Abwasserentsorgung in der Betrachtung getrennt. 

Bei der Abwasserversorgung wurden die Einnahmen (bereinigt um Förderungen und bereinigt um Einnahmen von Dritten ) in Höhe von 932.930.669 Euro in Relation gebracht zu den Kosten der Abwasserentsorgung in Höhe von 1.040.638.669 Euro, was einen Kostendeckungsgrad von 89,65% ergibt.

Die vergleichbare Rechnung bei der Wasserversorgung (bereinigte Einnahmen in Höhe von 442.583.664 Euro in Relation zu den Kosten der Wasserversorgung) ergibt einen Kostendeckungsgrad von 99,77% durch die Beiträge der Wassernutzer.

In der Gesamtbetrachtung der Wasserdienstleistungen ergibt sich ein Kostendeckungsgrad durch die Beiträge der Nutzer der Wasserdienstleistungen in Höhe von 92,68%.
</CostRecoveryMethodology>
    <CostRecoveryCrossSubsidiesMethodology>Einnahmenanteile, die sich nicht auf die Wasserdienstleistung beziehen, wurden von den Einnahmen der Wasserdienstleister heraus gerechnet (diese wurden also „bereinigt“), bevor diese zu den Kosten in Relation gebracht wurden. Bei der Abwasserentsorgung gab es im Jahr 2006 Gesamteinnahmen von 1.110.556.929 €. Diese wurden dann um Förderungen und um Einnahmen von Dritten aus anderen Geschäftsfeldern bereinigt, so dass sich der Wert von 932.930.669 € ergibt.

Bei der Wasserversorgung gab es im Jahr 2006 Gesamteinnahmen von 486.910.297 €. Diese wurden dann um Förderungen und um Einnahmen von Dritten aus anderen Geschäftsfeldern bereinigt, so dass sich der Wert von 442.583.664 € ergibt.

Insgesamt ergibt dies also Einnahmen der Wasserdienstleister in Höhe von 1.597.467.226 €, die dann bereinigt einen Wert von 1.375.514.333 € ergeben.

Das bedeutet, der dargestellte Kostendeckungsgrad ist um Förderungen/Subventionen/Einnahmen von Dritten bereinigt.

Die Subventionierung eines Wirtschaftssektors durch einen anderen (Quersubvention im eigentlichen Sinne) beim Bezug von Wasserdienstleistungen können wir weder feststellen noch beschreiben. Dies liegt an der fehlenden sektoralen Zuordnung von Einnahmen und Kosten bei den Erbringern der Wasserdienstleistungen.
</CostRecoveryCrossSubsidiesMethodology>
    <FutureInvestmentApproach>Siehe Beantwortung zu "InvestmentCostMethodology"</FutureInvestmentApproach>
    <EconomicAnalysisCoordination>
      <NoCoordinationExplanation>Die internationale Koordinierung der der ökonomischen Analyse erfolgte durch die IKSD. Details können dem Kapitel 6 des Donau Bewirtschaftungsplanes der IKSD (Danube River Basin District Management Plan, Part A - Basin-wide overview, ICPDR 2009) entnommen werden.</NoCoordinationExplanation>
    </EconomicAnalysisCoordination>
    <CostEffectivenessJudgement>
      <NoCoordinationExplanation>Die internationale Koordinierung zur Beurteilung der kosteneffizientesten Maßnahmen oder Maßnahmenpakete erfolgte durch die IKSD. Details können dem Kapitel 6 des Donau Bewirtschaftungsplanes der IKSD (Danube River Basin District Management Plan, Part A - Basin-wide overview, ICPDR 2009) entnommen werden.</NoCoordinationExplanation>
    </CostEffectivenessJudgement>
    <CostEffectivenessMeasuresMethodology>"Zur Beurteilung der Kosteneffizienz (= Kosten der Maßnahmen in Bezug auf ihre Wirkung zur Zielerreichung) von Maßnahmenkombinationen wurden verschiedene Maßnahmenkataloge erarbeitet.
Die Erstellung der Kataloge erfolgte getrennt nach Fachbereichen sowie nach der Art der Belastung auf die Gewässer. Für folgende Fachbereiche wurden bisher Maßnahmenkataloge erarbeitet:
•Siedlungswasserwirtschaft: Maßnahmen zur Reduktion der Belastung von Fließgewässern durch Nährstoffe und sauerstoffzehrende Stoffe aus der kommunalen Abwasserentsorgung
•Landwirtschaft: Maßnahmen zur Reduktion der Belastung von Grundwasser und Oberflächengewässer durch diffuse Nährstoffeinträge aus der Landwirtschaft
•Hydromorphologie: Maßnahmen zur Reduktion der Belastung von Fließgewässern durch hydrologische und morphologische Eingriffe
Die Beurteilung der Wirkung von Maßnahmen bei verschiedenen Gewässertypen wurde auf Basis der Angaben der Kataloge und Experteneinschätzung durchgeführt. "</CostEffectivenessMeasuresMethodology>
    <InformationGaps>Die wichtigsten Datenlücken betreffen die 
- Zuordnung der Kosten zu den drei Kostenarten
- Zuordnung von Einnahmen und Kosten zu den drei betrachteten Wirtschaftssektoren

In beiden Fällen kann die Lösung zur Schließung dieser Datenlücken vorrangig im Rahmen der Finanzbuchhaltung der Wasserdienstleister umgesetzt werden.

Die sektorale Zuordnung der Kundendaten bei den Wasserdienstleistern würde eine Ergänzung in den Stammdaten der Kunden erfordern, also ein Feld, in dem der Wirtschaftssektor der Kunden notiert wird. Idealtypischer Weise wäre die Notation der NACE-Code der Kunden. Die NACE-Codes den drei Großsektoren zuzuordnen.

Die Zuordnung der einzelnen Produktionskosten der Wasserdienstleister zu den drei geforderten Kostenarten (finanzielle Kosten, Umweltkosten, Ressourcenkosten) könnte eventuell durch eine  gesonderte Abfrage im Kontenbuch der Wasserdienstleister umgesetzt werden. 
</InformationGaps>
    <PreviousInformation>n.a.</PreviousInformation>
  </EconomicAnalysis>
  <EconomicStepsAndMeasures>
    <DefinitionOfWaterServicesAndUses>Gemäß der Definitionen nach Artikel 2 Ziffern 38 und 39 der Richtlinie 2000/60/EG sind die "Wasserdienstleistungen" eine Unterkategorie der "Nutzungen". Artikel 2 (39) definiert die Wassernutzungen:
„Die Wasserdienstleistungen sowie jede andere Handlung entsprechend Artikel 5 und Anhang II mit signifikanten Auswirkungen auf den Wasserzustand.“
Für die Anwendung des Begriffs „Wassernutzung“ ist daher von Relevanz, ob diese Handlung eine signifikante Auswirkung auf den Wasserzustand hat.

Artikel 2 (38) definiert die "Wasserdienstleistungen": 
“Alle Dienstleistungen, die für Haushalte, öffentliche Einrichtungen oder wirtschaftliche Tätigkeiten jeder Art folgendes zur Verfügung stellen:
a) Entnahme, Aufstauung, Speicherung, Behandlung und Verteilung von Oberflächen- oder Grundwasser;
b) Anlagen für die Sammlung und Behandlung von Abwasser, die anschließend in Oberflächengewässer einleiten;“
Im NGP werden  zu Beginn des Kapitels 3 alle relevanten Wassernutzungen den verschiedenen wirtschaftlichen Sektoren bzw. Aktivitäten zugeordnet, und im Folgenden ihre wirtschaftliche Bedeutung mit ihrem jeweiligen Wasserverbrauch in Verbindung gebracht. Die Wasserdienstleistungen als wassernutzender Sektor werden hier ebenso aufgelistet.                                                                                                                                                            Die wesentlichen Wasserdienstleistungen in Österreich sind demnach die öffentliche Wasserversorgung und die kommunale Abwasserentsorgung. 
IDerzeit ist eine Abbildung der von den drei Sektoren (Haushalte, Industrie Landwirtschaft) verursachten Kosten durch die von ihnen konsumierten Wasserdienstleistungen (Wasserversorgung und Abwasserentsorgung) möglich.
</DefinitionOfWaterServicesAndUses>
    <PlannedStepsSummaryArticle9.1and9.2>In Österreich ist eine Maßnahmensetzung im Sinne des Artikel 9 Abs. 1 der Richtlinie 2000/60/EG in vielfacher Weise erfolgt, wodurch auch zur Erreichung der Umweltziele beigetragen wird.
Die Forderungen des Artikels 9.1. sind unterteilt in 
- eine Anreizfunktion bei der Bepreisung der Wassernutzungen
- die Umsetzung des Verursacherprinzips bei der Tragung der Kosten der Wasserdienstleistungen
und diese beiden ökonomischen Lenkungsmechanismen werden durch eine Vielzahl von Einzelregelungen und Strukturen realisiert. Diese sind nicht ausschließlich vordergründig wirtschaftlicher Natur, beeinflussen in ihrer Konsequenz aber wirtschaftliche Entscheidungsprozesse bei den Nutzern.
Die in Kapitel 6.8 des NGP aufgelisteten Vorschriften und laufenden Maßnahmen haben einen direkten Einfluss auf die Kostenstruktur der Wassernutzer:
- Das WRG 1959 schreibt den Einsatz wassersparender Technologien vor und beschränkt das Maß der Wasserbenutzung zur Erhaltung des ökologischen Zustandes.
- Die Abwasseremissionsverordnungen und das Aktionsprogramm Nitrat legen Regeln fest, nach denen produziert und bewirtschaftet werden kann und die dem Schutz der Wasserressourcen dienen.
- Das Finanzverfassungsgesetz, das Finanzausgleichsgesetz (und die entsprechenden Landesgesetze), die Abwasser-/kanalgebührenordnungen und eine Vielzahl von abgeleiteten Vorschriften setzen den Rahmen für eine transparente, und faire Handhabung der Kosten und Gebühren
- Wasserleitungsordnungen schreiben die Verwendung von Wasserzählern und die Veröffentlichung der Gebühren vor. Durch die Verwendung von Wasserzählern wird ein direkter Zusammenhang zwischen verbrauchter Menge und zu bezahlendem Preis hergestellt. Die Veröffentlichung der Gebühren garantiert die Transparenz der Bepreisung, was die Anreizfunktion direkt unterstützt. 
- Benchmarking-Projekte, an denen die Erbringer von Wasserdienstleistungen teilnehmen, verbessern die Qualität der Dienstleistung und verbreiten die gute betriebswirtschaftliche Praxis.</PlannedStepsSummaryArticle9.1and9.2>
    <EnvironmentResourceCostSummary>Wie in Kapitel 6.8 des NGP vermerkt sind die Umweltkosten und die Ressourcenkosten durch die zahlreichen Vorschriften und Bewirtschaftungspraktiken bei den Nutzern und auch bei den Erbringern von Wasserdienstleistungen internalisiert und nicht isoliert ausgewiesen.
Da es bei der Umsetzung des Artikels 9 im Besonderen darum geht, die Umweltziele der EU WRRL zu unterstützen wurde der Aufwand für eine getrennte Ausweisung dieser beiden Kostenarten gegen einen möglichen Nutzen für die Umweltziele abgewogen. Derzeit scheint der erhebliche Aufwand, den eine getrennte Ausweisung der drei Kostenarten erfordern würde, in dieser Hinsicht nicht gerechtfertigt zu sein.</EnvironmentResourceCostSummary>
    <ExemptionExplanationArticle9.4>Es gibt generell keine Wassernutzung in Österreich, die von den kostenwirksamen Vorschriften zum Schutz der Ressource Wasser ausgenommen wäre. Es gibt aufgrund der unterschiedlichen Arbeitsweisen der betrachteten Sektoren allerdings unterschiedliche Instrumente, um diese Zielsetzung umzusetzen: Gebote, Verbote, Preise, Förderrichtlinien, etc.</ExemptionExplanationArticle9.4>
    <WaterPricingStrategyArticle9.1>In Kapitel 6.8 des NGP wird dargelegt, dass Wasser(preis-)gebührenpolitik alle finanzrelevanten Regeln umfasst (hoheitlich, vertraglich, etc.), die bei der Nutzung von Wasser zum Tragen kommen.Sie betrifft ins besondere auch den Bereich der Siedlungswasserwirtschaft, die für ihre Nutzer Wasser zur Verfügung stellt, sowie Abwasser sammelt und reinigt.

Im Bereich der Siedlungswasserwirtschaft ist die Wasser(preis-) gebührenpolitik Großteils so gestaltet, dass die Nutzer durch ihr Nutzungsverhalten wissentlich ihre eigenen Kosten steuern können. Wasseruhren und eine transparente Gebührengestaltung sind hierfür die Grundlage.

Im Bereich der landwirtschaftlichen Nutzung von Wasser sind vor allem kostenwirksame hoheitliche Regeln die Steuerungsinstrumente für eine effiziente Nutzung. Ein Regelwerk, das direkt in die Produktionsprozesse eingreift, erzwingt effiziente Nutzung und schonenden Umgang mit der Ressource Wasser. Hier sei vor allem das Aktionsprogramm Nitrat zitiert.
</WaterPricingStrategyArticle9.1>
    <CostRecoveryStrategy>Wie in Kapitel 6.8 des NGP berichtet werden die Gebührenverordnungen, d.h. die Berechnungsgrundlagen für die individuellen Rechnungen für Wasserdienstleistungen, bei jeder Veränderung veröffentlicht. Teilweise geschieht dies sogar über Aussendungen an die Kunden.
Die Nutzer der Wasserdienstleistungen sind durch diese Information motiviert, die Höhe der Rechnung durch ihr Nutzungsverhalten (mindernd) zu beeinflussen.
Dies ist vor allem auch dadurch möglich, dass von einer flächendeckenden Nutzung von Wasseruhren ausgegangen werden kann.
Der Zusammenhang zwischen dem Nutzungs-Verhalten der einzelnen Nutzergruppen/Sektoren und der Höhe der von ihnen zu bezahlenden Kosten wird daher vor allem durch quantitative Komponenten auf der Wasserrechnung abgebildet.
Darüber hinaus werden Nutzergruppen, die einen besonders intensiven Ressourcenverbrauch  praktizieren, zunehmend stärker zur Kasse gebeten, und zwar durch die vermehrte Bedachtnahme auf spezielle Verschmutzungskomponenten bei der Preisbildung.

Die Nutzer, deren verursachte Kosten nicht in ihrer Wasserrechnung aufscheinen (können), werden durch kostenwirksame Regeln wirtschaftlich motiviert, ihr Verhalten Ressourcenschonend zu gestalten.
Zu diesen Regeln zählen 
- Bewirtschaftungsregeln für die Landwirtschaft
- das Gebot, industrielle und kommunale Abwässer nach dem Stand der Technik zu reinigen
- zahlreiche Gebote und Verbote für alle Nutzer von Wasser.</CostRecoveryStrategy>
    <DataCollectionIssues>n.a.</DataCollectionIssues>
    <DataGapsIssues>Aufgrund der Internalisierung der Ressourcenkosten und der Umweltkosten als Teil der finanziellen Kosten bei den Erbringern der Wasserdienstleistungen ist eine getrennte quantitative Ausweisung dieser beiden Kostenarten nicht möglich.

Die Wasserdienstleister gruppieren derzeit ihre Kunden nicht in die betrachteten Sektoren und eine Differenzierung der Gebühreneinnahmen nach Nutzergruppen ist daher heute nicht möglich.

Ein Pilotprojekt mit den Wasserdienstleistern zur Schaffung von einfachen buchhalterischen Strukturen zur automatischen sektoralen Zuordnung der Dienstleistungskunden könnte hier nachhaltig für Verbesserung sorgen.</DataGapsIssues>
    <PreviousInformation>n.a.</PreviousInformation>
  </EconomicStepsAndMeasures>
</RiverBasinManagementPlan>